Erfahrungen mit dem neuen Kindschaftsrecht

Rechtsprechung und einführende Überlegungen

Horst-Heiner Rotax

 

1. Grundgedanken im Überblick

  • Vereinfachung des Abstammungsrechtes durch Begrenzung der Vaterschaftszuschreibung auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung und Möglichkeit einer "Anerkennung zu Dritt"; aber keine gesetzlicher Anspruch des Kindes gegen die Mutter auf Auskunft über den Erzeuger1 ;
  • Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder;
  • leichte Stärkung der Rechtsstellung des nicht mit der Mutter verheirateten und nicht sorgeberechtigten Vaters im Rahmen des Umgangsrechtes und der Adoption;
  • Stärkung der Elternautonomie durch Auflösung des Zwangsverbundes bei der Scheidung und differenzierte Sorgerechtsmodelle nach den Vorstellungen der Eltern;
  • Stärkung der Subjektstellung von Kindern durch eigene Umgangsrechte2 und verfahrensrechtlichen Anspruch auf eigenen "Anwalt";
  • Betonung der fortbestehenden gemeinsamen Elternverantwortung nach dauernder Trennung der Eltern durch Gleichrangigkeit von gemeinsamer elterlichen Sorge und Alleinsorge;
  • leichte Stärkung der Rechtsstellung von Stiefeltern3 durch erstmalige Erwähnung im Gesetz, eigenes Umgangsrecht und rechtliche Gleichstellung mit Pflegeeltern bei Herausgabeverlangen des sorgeberechtigten Elternteiles, wobei die Stärkung der Rechtsstellung faktischer Eltern wie z.B. Stiefelternteilen in einem rechtlichen und sozialen Spannungsverhältnis zur Betonung der fortbestehenden gemeinsamen Elternverantwortung der leiblichen Eltern steht;
  • Vereinfachung des Familienverfahrensrechtes durch Übertragung von Zuständigkeiten des Vormund-schaftsgerichtes auf das Familiengericht ("Großes Familiengericht")

2. Anlässe für die gesamte Familienrechtsreform waren

a. 6 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, nämlich daß

  • ein zwingendes alleiniges Sorgerecht eines Elternteiles nach der Scheidung verfassungswidrig ist4;
  • minderjährige Kinder ihre Haftung für von den Eltern eingegangene Schulden bei Volljährigkeit auf das dann noch vorhandene Vermögen beschränken können müssen5 ;
  • Kinder über die bestehende gesetzliche Regelung hinaus die Möglichkeit bekommen müssen, Kenntnis von der eigenen Abstammung zu erlangen6 ;

1 Durch ein "Kinderrechtsverbesserungsgesetz", s. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten, BRats.-Drucks. 369/99 auf Vorlage der Länder Sachsen-Anhalt und Hamburg, soll künftig das Anfechtungsrecht des Mannes erschwert werden, der als Ehemann der Mutter oder Vater durch Anerkennung einer heterologen Insemination zugestimmt hat; eine Vaterschaftsanfechtung soll nur noch unter Voraussetzungen zulässig sein, unter denen wegen Erklärungsmängeln die Annahme eines minderjährigen Kindes aufgehoben werden kann

2 Die Subjektstellung der Kinder soll durch das in vorgennanter Fußnote erwähnte "Kinderrechtsverbesserungsgesetz verstärkt werden, wonach klargestellt werden soll, daß sich Kinder wegen ihrer Umgangsrechte ab dem 12. Lebensjahr auch ohne Zustimmung der gesetzli-chen Vertreter an das Gericht wenden können; außerdem soll das Recht der Kinder auch auf den Umgang mit Großeltern, anderen Verwandten und Personen, die maßgeblichen Anteil an seiner Entwicklung hatten, als eignes Recht des Kindes erweitert werden

3 durch in den vorangehenden Fußnoten genannten Gesetzentwurf soll die Rechtsstellung von Stiefeltern weiter dadurch verstärkt werden, daß sie neben dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten (sog. kleines Sorgerecht)

4 BVerfGE 61, 358 ff;

5 BVerfGE 72,155 ff;

6 BVerfGE 79, 256 ff. und BVerfGE 90, 263 ff;

  • es in bestimmten Fällen die Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge auch nicht miteinander verheirateter Eltern geben muß7 ;
  • der unterschiedliche Rechtszug für eheliche und nichteheliche Kinder ist verfassungswidrig ist8 ;
  • auch der nichteheliche Vater grundsätzlich der Adoption seines Kindes zustimmen muß9 ;

b. die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 am 5.4.1992,

c. die Rechtsentwicklung im europäischen Ausland10 und d. eine andauernde öffentliche und Fachdiskussion11.

3. Folge waren (einschließlich der Eheschließungsrechtsreform) insgesamt 7 Gesetze, nämlich - mit besonderem Hinweis auf das jeweilige Übergangsrecht (intertemporale Recht) -

  • das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts auf Beistandschaft - Beistandschaftsgesetz - vom 4. 12. 1997 (BGBl. I S. 2846), in Kraft seit dem 1. 7. 1998, Über-gangsregelungen in Art. 223 EGBGB,
  • das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes - Kindschaftsrechtsreformgesetz - KiRG - vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2942), in Kraft seit dem 1. 7. 1998, Übergangsregelungen in:

Art. 15 KiRG (tritt am 1. 7. 2003 außer Kraft !), vor allem:

  • für anhängige Verfahren bleibt das bisherige Gericht zuständig; Abgabe aus wichtigem Grund nach § 46 FGG aber nur an ein Familiengericht möglich12 ,
  • für alle Entscheidungen vor dem 1. 7. 98 gilt weiter bisheriges Rechtsmittelrecht;
  • für anhängige Ehelichkeits- oder Vaterschaftsanerkennungsanfechtungsklagen gilt ab 1. 7. 98 neues Sachrecht13 ;
  • anhängige Folgesachen Sorgerecht sind als erledigt anzusehen, wenn nicht bis 30. 9. 1998 ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB n.F. erfolgt; ob das auch für in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahren nach § 1672 BGB a.F. gilt, ist umstritten14

und Art. 224 EGBGB, vor allem:

  • keine besonderen Regeln zu Sorge- und Umgangsrecht mit der Folge, daß unabhängig vom Alter der Kinder und dem Beginn des Verfahrens jetzt das seit dem 1. 7. 1998 geltende materielle Recht anzuwenden ist;
  • für alle vor dem 1. 7. 1998 geborenen Kinder gilt altes Abstammungsrecht mit Ausnahme von § 1599 Abs. 2 BGB n.F. und den Regeln der Anfechtung und einer erneuten Anfechtungsfrist für das Kind;
  • bisherige Ehelicherklärungen gelten als Entscheidungen nach § 1672 bzw. 1680 Abs. 2 BGB n.F.;
  • besondere Namensregeln für vor bzw. nach dem 1. 4. 1994 geborenen Kindern

 

  • das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder - Erbrechtsgleichstellungsgesetz - ErbGleichG - vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2968), in Kraft seit dem 1. 4. 1998, Übergangsregelungen in Art. 227 EGBGB,
  • das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder - Kindesunterhaltsgesetz - KiUG vom 14. 4. 1998 (BGBl. I S. 665), in Kraft seit dem 1. 7. 1998, Übergangsregelungen in Art. 5 - 8 KiUG,
  • das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts - Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG - vom 4. 5. 1998 (BGBl. I S. 833), Übergangsregelungen in Art. 17,18 EheschlRG und Art. 226 EGBGB,

7 BVerfGE 84, 168 ff;

8 BVerfGE 85, 80 ff;

9 BVerfGE 92, 158 ff;

 

 

10 vgl. Hohloch, Die Entwicklung des deutschen Familienrechts im europäischen und internationalen Zusammenhang, in: Brennpunkte des Familienrechts 1998 S.108 ff. und die umfassenden Literaturhinweise a.a.O. S. XVIII;

11 siehe u.a. Äußerungen des DJT 1992, das Thesenpapier des Deutschen Juristinnenbundes in FamRZ 1992, 912 f und die Thesen der Sorge-rechtskommission des Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1993, 1164 ff.;

 

 

 

12 vgl. LG Berlin FamRZ 1999, 245 und OLG Frankfurt FamRZ 1999, 247;

 

13 so auch Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB;

 

14 vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1313; OLG Hamm FamRZ 1998, 1315; 1136;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften - Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG - vom 25. 7. 1998 BGBl. I S. 1580, in Kraft teilweise ab 1. 7. 1998, teilweise ab 1. 1. 1999; keine Übergangsregelungen,
  • das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger - Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MhbeG - vom 29. 5. 1998 (BGBl. I S. 2487), in Kraft ab 1. 1. 1999; Übergangsregelung in Art. 3 MhbeG.

 

4. Materiell-rechtliche Neuerungen durch das KiRG gibt es im Abstammungsrecht (s. unter 5.), im Recht der elterlichen Sorge (s. unter 6.) und des Umganges zwischen Kindern und nahen Angehörigen (s. unter 7.), im Namensrecht für Kinder (s. unter 8.) sowie im Verfahrensrecht (s. vor allem unter 8.).

 

5. Neues zum Abstammungsrecht

a. Nach wie vor erfolgte keine keine Neubestimmung der Abstammung von der Mutter, sondern nur eine Klar-stellung, § 1591BGB; es gibt damit in Deutschland keine besondere Regelung der Leihmutterschaft. Eine solche existiert rechtlich nach wie vor nicht;

 

b. Die Vaterschaftszurechnung bei während einer Ehe geborener Kinder wird jetzt auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung begrenzt, § 1592 Nr. 1 BGB. Vater kraft Gesetzes ist also nicht mehr der geschiedene Ehemann der Mutter, wenn das Kind nach Rechtskraft der Scheidung geboren wird. Auch er kann Vater nur noch durch Anerkennung werden.

Ausnahmen:

  • Geburt des Kindes nach dem Tode des Vaters, wenn die Mutter nicht zuvor wieder geheiratet hat, § 1593 Abs. 1 S. 1 BGB; ·
  • Geburt des Kindes nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages und Anerkennung der Vaterschaft des leiblichen Vaters mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes, § 1599 Abs. 2 BGB ("Anerkennung zu Dritt"), mit der Folge, daß das Kind zunächst ehelich geboren und mit Rechtskraft der Scheidung ohne weiteres Kind des leiblichen Vaters wird. Das gilt auch schon für vor dem 1. 7. 1998 geborene Kinder, wenn nur schon vor ihrer Geburt ein Scheidungsverfahren lief und der leibliche Vater binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkannt hatte, Art. 224 Abs. 3 EGBGB. Alle Anerkennungs- und Zustimmungserklärungen müssen öffentlich beglaubigt sein, §§ 1599 Abs. 2, 1597 BGB15.

 

c. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf jetzt der Zustimmung der Mutter, § 1595 BGB, der Zustimmung des Kindes dagegen zusätzlich nur noch, wenn der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht:

- Das beschränkt geschäftsfähige Kind zwischen 14 und 18 Jahren erklärt die Zustimmung selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 1596 Abs. 2 S. 1, 2 BGB;

- Für das geschäftsunfähige oder unter 14jährige Kind erfolgt die Zustimmung mit Genehmigung des Vormund-schaftsgerichtes, § 1596 Abs. 1 S. 3,4, Abs. 2 BGB;

- Daß die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt des Kindes - und auch bei noch bestehender Vater-schaftszurechnung zu einem anderen Mann - erklärt werden kann, wurde jetzt gesetzlich klargestellt, § 1594 Abs. 4, arg. § 1599 Abs. 2 BGB;

 

d. Für alle Feststellungs- und Anfechtungsklagen ist jetzt das Familiengericht zuständig, § 1600e BGB; neben der Vaterschaftsfeststellungsklage gibt es jetzt nur noch eine einheitliche Vaterschaftsanfechtungsklage mit einheitlicher Anfechtungsfrist von 2 Jahren, § 1600 b BGB;

 

e. Die gesetzliche Empfängniszeit wurde von 302 auf (europaeinheitlich) 300 Tage verkürzt, § 1600 d Abs. 3 BGB;

 

f. Der Kreises der Anfechtungsberechtigten wurde auf die Mutter erweitert, § 1600e Abs. 1 BGB mit der Folge, daß im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Kind nicht mehr Partei sein muß; der leibliche Vater hat aber nach wie kein Anfechtungsrecht;

Durch das eigene Klagrecht der Mutter tritt vermindern sich die Vertretungsprobleme beim minderjährigen Kind ein. Es bedarf jetzt nur dann noch eines Ergänzungspflegers, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15 Zu den Rechtswirkungen einer erfolgreichen Anfechtung der "Anerkennung zu Dritt" s. Veit, FamRZ 1999, 902 ff., die klarstellt, daß die Vaterstellung des Ehemannes der Mutter in diesen Fällen zwar mit der Rechtskraft der Scheidung ex tunc entfällt, während die Vaterstellung des anerkennenden leiblichen Vaters nur ex nunc entsteht, daß aber bei wirksamer Anfechtung der Anerkennung des (vermeintlichen) leiblichen Vaters der Ehemann wieder ex tunc Vaterstellung erhält. Das in einer Ehe geborene Kind ist damit nie ohne rechtlichen Vater.

bei bestehender Ehe

beide Eltern oder auch die Mutter allein sorgeberechtigt und damit kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1775 Abs. 1 Nr. 1,3 BGB ) sind

- nach Scheidung der Ehe

die Mutter zwar grundsätzlich vertretungsbefugt (§ 1629 Abs. 2 BGB) ist, aber die Vertretungsbefugnis durch das Familiengericht wegen erheblichen Interessengegensatz zum Kind zu entziehen ist, und zwar im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen dem natürlichen Interesse des Kindes auf Kenntnis von der eigenen Abstammung einerseits und sonstigen Kindeswohlgesichtspunkten (§§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 1, 2 BGB)16 ;

oder

Mutter und Vater sorgeberechtigt sind, weil dann der Vater als Partei in jedem Fall gem. § 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen17 und eine Alleinvertretung durch die Mutter wegen gesetzlich vermuteter Interessenkollision18 nicht möglich ist.

Nach der Gesetzeslage unklar ist, wer für die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft zuständig ist: Familiengericht oder Vormundschaftsgericht ? § 1909 Abs. 2 BGB spricht für die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Mit dem OLG Zweibrücken19 , OLG Stuttgart20 und seit neustem auch dem OLG Hamburg21 ist jedoch von der Zuständigkeit des Familiengerichts auszugehen, weil insoweit § 1693 BGB gilt.

Die praktischen Probleme der Bestellung eines Ergänzungspflegers könnten in den Fällen der Alleinsorge der Mutter auch durch die Einrichtung einer Beistandschaft nach § 1712 ff BGB gelöst werden; die alleinsorgeberechtigte Mutter muß nur einen entsprechenden Antrag an das Jugendamt stellen, § 1714 BGB.

Verblüffenderweise kennt die Rechtsprechungspraxis keine Probleme mit der Vertretung minderjähriger Kinder im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Beiladung nach § 640e Abs. 1 ZPO. Denn nach nicht begründeter, aber h.M. braucht ein minderjähriges Kind, das nicht Partei ist, trotz des Wortlautes in § 640e Abs. 1 ZPO nicht beigeladen zu werden22 ;

g. Auch für das Kind beträgt die Anfechtungsfrist 2 Jahre, beginnt jedoch mit der Volljährigkeit neu und bei späterer Erlangung der Kenntnis von Umständen erst mit Erlangung der Kenntnis, § 1600 b Abs. 3 BGB. Als - verfassungsrechtlich für notwendig gehaltenen - Ersatz für ein ausdrückliches Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung23 hat das Gesetz jetzt lediglich ein Sonderanfechtungsrecht des volljährigen Kindes auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist geschaffen, wenn es später Kenntnis von Umständen erhält, "aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden", § 1600 b Abs. 5 BGB. Was das genau heißen soll, blieb auch im Gesetzgebungsverfahren unbestimmt, angeblich um "die Einzelfallgerechtigkeit" nicht zu begrenzen24 .

 

6. Neues zum Sorgerecht

a. Allgemeines

  • Das Kindeswohl dient jetzt ausdrücklich als Grundmaßstab bei allen gerichtlichen Entscheidungen, auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, § 1697a BGB (zur Mehrdimensionalität des Kindeswohlbegiffs s. Suess/Fegert FPR 1999, 157 ff). Elterliche Sorge ist jetzt nicht mehr primär ein Recht und erst nachrangig eine Pflicht, sondern durch die Umstellung in § 1626 BGB hat der Gesetzgeber den Pflichtencharakter der elterlichen Sorge im Sinne einer Elternverantwortung betont25 , wenn auch dieser Begriff

16 vgl. die eher zurückhaltende Entscheidung BayObLG FamRZ 1999, 737 f.;

17 BGH FamRZ 1972, 498 = NJW 1972, 1708;

18 a.a.O.

19 Rechtspfleger 1999, 489 f.;

20 Die Justiz 1999, 103 m.w.N.

21 B. vom 12. 1. 2000 zum Az. 2 AR 6/99;

22 so Wieser FamRZ 1998, 1004 ff: § 640e ZPO gilt nur für volljährige Kinder; Zöller/Philippi ZPO, 21. Aufl. 1999, § 640e Rn. 2: Beiladung des Kindes über den gesetzlichen Vertreter nur, wenn dieser nicht schon Partei ist;

23 vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung in Btags.-Drucks. 13/4899 S. 166 f.; zur Empfehlung des Bundesrates vgl. a.a.O. S. 148 f.;

24 Btags-Drucks. 13/4899 S. 166 f.;

25 vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 803, 804;

  • im Gegensatz zu Forderungen aus der Praxis26 nach wie vor keinen Eingang in die Gesetzessprache gefunden hat.
  • Das Gesetz kennt keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, sondern nur noch eine Anknüpfung an die dauerhafte Trennung der Eltern und frühere gemeinsame elterliche Sorge, §§ 1671, 1672 BGB. Der Begriff des nichtehelichen Kindes wurde aus der Gesetzessprache getilgt. Es gibt nur noch "Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren". In der Praxis könnte sich statt dieses Wortbandwurmes der nicht so zungenbrecherische Begriff "außereheliche Kinder" einbür-gern;
  • Im Gegensatz zu den Beschwichtigungsversuchen in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs27 besteht nach noch überwiegender Meinung wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ein rechtlicher Vorrang der gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen elterlichen Sorge vor der Alleinsorge28 ; anders einige OLGe und jetzt auch der BGH29 sowie Oelkers, die unter Berufung auf die Elternautonomie und die frühere Rechtsprechung des BVerfG und BGH für einen Gleichrang30 aller möglichen Sorgerechtsformen eintreten und eine Pflicht der Eltern zur Kooperation weitgehend ablehnen31 .

Unabhängig von dem richtigen Entscheidungsergebnis ist eine gewisse Enttäuschung über die Begründung des BGH, insbesondere die fast ausschließliche Bezugnahme auf die Entwurfsbegründung ohne Auseinandersetzung mit zwischenzeitlich mehrfach geäußerten fachlichen und rechtlichen Bedenken32 und die Möglichkeit, daß das Gesetz nach Beratung durch die Kammern des Parlamentes klüger sein könnte als die Entwurfsverfasser, nicht zu verhehlen.Die Differenzen in der Sache sind allerdings wesentlich geringer, als der emotionale Anflug in dieser eher als Glaubenskrieg geführten Diskussion vermuten läßt. Immerhin sind sich Anhänger und Gegner der Annahme eines Regel-Ausnahme-verhältnisses zugunsten gemeinsamer elterlicher Sorge über wesentliche Eckpunkte bei der Auslegung von § 1671 II BGB völlig einig:

Die Elternautonomie soll gestärkt, der Pflichtencharakter des elterlichen Sorgerechts betont33 und die Eingriffsmöglichkeiten des Staates sollen vermindert werden. Anstelle des bisherigen Entweder-Oder von gemeinsamer Sorge oder alleiniger elterlicher Sorge ist ein erweitertes Spektrum von Sorgerechtsmöglichkeiten der Eltern und Entscheidungsmöglichkeiten der Gerichte getreten.Dieses Spektrum ist auch von den Gerichten nach Maßgabe des Kindeswohls unter Berücksichtigung der äußeren Umstände und der Möglichkeiten der Beteiligten im Einzelfall zu nutzen.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, braucht man die Hilfskonstruktion eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses überhaupt nicht. Die Entscheidung ist sachlich/fachlich zu begründen und damit einer Korrektur durch den BGH entzogen.

Dabei ist weniger daran zu denken, daß der nicht betreuende Elternteil aus verständlicher Frustration infolge des Entzuges der ihm nach Trennung verbleibenden Mitsorgerechtsmöglichkeiten seine Kontaktbemühungen um das Kind aufgibt oder kindeswohlschädlich vermindert. Wissenschaftliche Studien mahnen zur Zurückhaltung bei der Annahme, die Fortdauer der Kontaktbemühungen des "weggeschiedenen" Elternteiles sei durch die eine Sorgerechtsform zu unterstützen, durch andere aber zu beeinträchtigen. Zu denken ist vor allem an die Kinder, die sich bei ihrer Anhörung - ohne Suggestion durch die Anhörungsperson - vehement für eine Fortdauer gemeinsamer elterlicher Sorge ausgesprochen haben und die Alleinsorge des betreuenden Elternteiles als ungerechtfertigte, tiefgreifende Zurücksetzung des anderen Elternteiles empfinden. Auch die Anordnung der Alleinsorge kann schwerwiegende Loyalitätskonflikte auslösen oder verstärken. Es ist eine verbreitete Formder Selbstbeschwichtigung, wenn angenommen wird, Alleinsorge sei im Zweifel streitvermeidender und das Kind weniger schädigender als beispielsweise bestimmte Formen gemeinsamer elterlicher Sorge.

26 vgl. u.a.Thesen der Sorgerechtskommission des Deutschen Familiengerichtstages in FamRZ 1993, 1164 ff.;

27 Btags-Drucks. 13/4899 S. 63, 99; vgl. Schwab FamRZ 1998, 457, 463;

28 vgl. auch Motzer FamRZ 1999, 1101, 103 m.w.N.;

29 OLG Frankfurt FamRZ 1999, 392; OLG Dresden FamRZ 1999, 1156, 1157; Oelkers, FPR 1999, 132, 133 f, und jetzt auch der BGH, FamRZ 1999, 1646

30 Zu befürchten ist, daß die neuste Entscheidung des BGH dahin mißverstanden wird, § 1671 II BGB statuiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Alleinsorge. Diese Annahme wird durch den Wortlaut der Begründung zum Gesetzentwurf gerade nicht getragen und ergibt sich auch nicht als logische Folge aus einer Verneinung der Voraussetzungen fortdauernder gemeinsamer elterlicher Sorge. Die Annahme, daß bei tiefgreifendem Elternstreit für ein Kind die alleinige elterliche Sorge des betreuenden Elternteiles in jedem Fall oder auch nur im Zweifel besser sei als die Fortdauer gemeinsamer oder teilweise gemeinsamer elterlicher Sorge ist entwicklungspsychologisch oder pädagogisch nicht zu begründen. Es gibt nach meiner beruflichen Erfahrung in mehr als 22 Jahren Familienrichtertätigkeit eine hinrei-chende Anzahl von Fällen, in den Kinder unter dem tiefgreifenden Streit der Eltern zwar leiden, auch empfindlich leiden, unter der "Entsorgung" des nicht betreuenden Eltenteiles aber noch mehr leiden würden.

31 wohl auch Wend FPR 1999, 137 ff, der allerdings in erster Linie die Begrenzung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern durch § 1687 BGB für verfassungswidrig hält;

32 vor allem Schwab, FamRZ 1998, 457, 463; aber auch Motzer FamRZ 1999, 101, 103 m.w.N.

33 In der Argumentation von Oelkers fehlt allerdings der Hinweis auf die Einigungspflicht der Eltern in § 1627 BGB und die Umstellung der Worte Recht und Pflicht und Pflicht und Recht in § 1626 BGB.

Die Auseinandersetzung über die jedem vorgeblichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegenden psychologisch/pädagogischen Überzeugung oder Weltsicht wird allen Erkenntnismängeln zum Trotz weiter zu führen sein und kann kaum mit dauerhaftem Erfolg durch den Gesetzgeber oder das Revisionsgericht beendet werden. Vielleicht sollten wir Juristen in diesem Zusammenhang bescheidener über unsere Möglichkeiten und die soziale Gestaltungskraft von Gesetzen und Gerichtsentscheiden denken, jedenfalls aber unsere Überzeugung aufgeben, wir hätten mit einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, sei es so oder so herum, den Stein des Weisen in der Hand und würden unserer Verantwortung für die Auswirkung unseren Tuns auf die Kinder schon dann gerecht, wenn wir uns nur an eine durch Zitierkartelle geprägten h.M. und Revisionsrechtsprechung orientierten.

Es dürfte sich auch lohnen, das jeder von uns Richtern einmal bei sich genauer überprüft, welche Bedeutung für ihn Streit und Konflikte haben. Als Richter neigen wir gar nicht selten zur - aktivitäts- und kreativitätstötenden - Harmonisierung im Sinne einer Streitvermeidung um jeden Preis und nehmen an, daß mit der Streitvermeidung auch der dem Streit zugrundliegende Konflikt beseitigt oder ein erträgliches Maß reduziert worden sei34 . Das stimmt leider allzu häufig nicht mit der Wirklichkeit der Betroffenen überein. Streitkultur, d.h. Anerkennung des Streits bei Entwicklung eigen- und gemeinverträglicher Formen des Streits dagegen fördert regelmäßig eine lebendige und offene Persönlichkeitsentwicklung.

  • Die Scheidung ist kein Tatbestandselement mehr. Das Gesetz knüpft die Notwendigkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung nur noch an die Trennung der Eltern an, § 1671 BGB. Außerdem erfolgt keine Entscheidung mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf Antrag, und zwar desjenigen, der die elterliche Sorge oder einen Teil davon erhalten möchte. Betroffene Kinder und das Jugendamt haben kein Antragsrecht. Allerdings spielen gemeinsame minderjährige Kinder im Scheidungsverfahren immer noch eine Rolle und sind obligatorisches Thema in der Antragsschrift und in der mündlichen Verhandlung, §§ 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 613 Abs. 1 S.2, 17 Abs. 3 SGB VIII. Das ist notwendiger Ausdruck des nach wie vor bestehenden Wächteramtes des Staates. Ob man jedoch soweit gehen kann, aus dem Wächteramt sogar eine Verpflichtung/Berechtigung des Richters abzuleiten, im Scheidungsverfahren der Eltern auch ohne Sorgerechtsantrag die Kinder anzuhören und ggfls. von Amts wegen eine Umgangsregelung zu treffen35 , erscheint zweifelhaft.
  • Das Gesetz läßt jetzt ausdrücklich einen weiten Differenzierungsspielraum für die Gestaltung der elterlichen Sorge zwischen Alleinsorge eines Elternteiles und gemeinsamer Sorge nach Trennung, § 1671 Abs. 2 BGB ("soweit");
  • Der nicht sorgeberechtigte Elternteil (und zwar auch der bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratete Vater, der mangels eigner und/oder Sorgeerklärung der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht erlangt hat) ist jetzt rechtlich bevorzugter "Auffang"-Elternteil bei Ausfall des sorgeberechtigten Elternteiles, §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 3, 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB, was dazu führt, daß er auch als nicht sorgeberechtigter Elternteil im Verfahren gem. § 1666 BGB gegen die Mutter nach § 50a Abs. 2 FGG anzuhören ist36.

b. gemeinsame elterliche Sorge heute:

aa. Entstehung

  • Für bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratete Eltern entsteht sie durch "Sorgeerklärungen" oder nachfolgende Heirat , § 1626a ff BGB, oder durch Richterspruch nach vorangegangener gerichtlicher Übertragung der Alleinsorge auf den Vater nach § 1672 Abs. 1 BGB, § 1672 Abs. 2 BGB
  • Für verheiratete Eltern entsteht sie nach wie vor durch die Geburt des Kindes während der Ehe, §§ 1626, 1592 Nr. 1 BGB. Es gibt jetzt aber keine Nachwirkung der Ehe mehr bei Geburt nach rechtskräftiger Scheidung.

bb. Fortbestehen gemeinsamer elterlicher Sorge auch nach dauernder Trennung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 BGB, wenn und soweit (denn auch die Übertragung von nur einzelnen Teilen der elterlichen Sorge ist jetzt ausdrücklich zulässig)

34 Im Gegensatz zur Ansicht von Oelkers werden bei einer streitbejahenden Einstellung die durch die Trennung hervorgerufenen Gefühle von Wut, Verachtung, Verletztheit und Enttäuschung regelmäßig nicht unterschätzt, sondern als - in bestimmten durchaus angehobenen Grenzen - normale, unvermeidliche Emotionen angesehen, die nicht auf Dauer die Handlungen der Eltern bestimmen müssen. Die Befürchtung einer Unterbewertung legt dagegen den Verdacht nach Förderung einer dauerhaften Verdrängung mit all ihren zweifelhaften Auswirkungen nahe.

35 so Bergmann/ Gutdeutsch FamRZ 1999, 422, 424;

36 OLG Köln FamRZ 1999, 530, 531;

- beide Eltern dieses wollen und deshalb keinen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge stellen, arg. §§ 1671 Abs. 1 BGB, 623 Abs. 2 ZPO. Das gilt auch bei einvernehmlicher Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechtes auf einen Elternteil und im übrigen gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn gegen die Erziehungseignung des anderen Elternteiles gewisse Bedenken bestehen, die Grenze des § 1666 BGB aber nicht erreicht wird

- auch trotz eines Antrages auf Alleinsorge, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn

(1) nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und

(2) nicht zu erwarten ist, daß die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB;

Wann dieses der Fall ist, läßt sich nur im Einzelfall entscheiden; Kriterien könne sein:

  • fehlender Grundkonsens, Mangel eines Mindestmaßes an Kooperationsfähigkeit und -willigkeit,
  • Gleichgültigkeit eines Elternteiles
  • die äußeren, insbesondere räumlichen Verhältnisse
  • mangelnde Eignung zur Pflege und Erziehung; Überschneidung mit § 1666 BGB, aber ohne dessen hohe Hürden;
  • Gewaltanwendung eines Elternteiles gegen den anderen, wenn Fortsetzung der Gewaltstrukturen zu erwarten;
  • der Wille des Kindes und seine Neigungen;

Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung37 und Abwägung der Alternativen nach dem Förderprinzip, der Kontinuität der persönlichen Betreuung und des Betreuungsortes38 ,Berücksichtigung der Bindungen des Kindes39 , insbesondere an seine Eltern und Geschwister - auch wenn diese Formulierung des § 1671 Abs. 2 BGB a.F. in § 1671 BGB n.F. nicht mehr enthalten ist - , also auch der bisherigen Hauptbezugsperson, dem Kontinuitätsprinzip und dem mit dem Alter zunehmenden Selbstbestimmungsrecht des Kindes.

Außerdem darf in keinem Fall eine Kindesgefährdung vorliegen. §§ 1666, 1671 Abs. 3 BGB. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen mit der Folge, daß eine gerichtliche Entscheidung dann auch dann ergehen muß, wenn kein Sorgerechtsantrag gestellt wurde40 . Erforderlich für einen Eingriff ins Sorgerecht bzw. für dessen Entzug ist in jedem Fall eine konkrete Kindeswohlgefährdung. Die abstrakte Gefahr eines Wechsels des betreuenden Elternteiles ins entfernte Ausland reicht nicht41 .

Bedeutsam ist und dem gesetzlichen Gleichrang der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der alleinigen Sorge eines Elternteiles entspricht es, nicht schon die Tatsache bloßer Uneinigkeit zwischen den Eltern, insbesondere mangelndem Vermögen, z.T. keine Einigkeit über Nebenfragen erzielen zu können, als ausreichende Begründung für eine Alleinsorge zu nehmen42 . Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten allein reichen deshalb nicht (ohne weiteres) aus, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben43 , anders als das Fehlen jeglicher Kooperationsbereitschaft in anstehenden Fragen

37 so schon BGH FamRZ 1985, 169, 171;

38 vgl. zum Vorrang der ersteren OLG Köln FamRZ 1999, 181, 182;

39 Zum Streit über die unterschiedlichen Bindungsbegriffe und ihre Konsequenzen siehe Schwab FamRZ 1998, 464; Suess/Scheurer-Englisch/Grossmann, FPR 1999, 148 ff.; OLG München FamRZ 1999, 1006, 1007;

40 OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 801, 802;

41 OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1004, 1005;

42 vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1998,1464 mit nachahmenswerten Formulierungen, die einem übertriebenen Harmonisierungsbedürfnis, wie es auch in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs anklingt mit dem Satz: "Gemeinsamkeit läßt sich nicht verordnen", Btags.-Drucks. 13/4899 S. 63, entgegenwirken und Ausdruck von Streitkultur sind:

"Partiell unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung stehen der Ausübung gemeinsamer Sorge nicht (immer) entgegen. Denn diese unterschiedlichen Auffassungen dürften auch schon während des ehelichen Zusammenlebens bestanden haben, ohne daß sie der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes entgegenstanden. Unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Erziehungsfragen sind jeder Beziehung immanent und ändern nichts daran, daß zwischen den Eltern ein Grundkonsens bestehen kann, innerhalb dessen die unter-schiedlichen Auffassungen von Fall zu Fall bis zur jeweiligen Entscheidung erörtert werden. Nur dann, wenn über unterschiedliche Auf-fassungen zu einzelnen Fragen der Kindesbetreuung hinaus auch der zwischen den Eltern zu fordernde Grundkonsens zerstört wäre, wären die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gemeinsamen Sorge nicht gegeben. Hiervon könnte ausgegangen werden, wenn auch in Ange-legenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), wiederholt keine Einigung zwischen der Eltern er-zielt werden konnte."

Inhaltlich ähnlich: OLG Hamm FamRZ 1999, 38 f; OLG Bamberg FamRZ 1999,803; 1005, 1006 (letztere unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1697a BGB). Zur Recht verweisen die Familiengerichte auf die nach der jetzigen Formulierung des § 1626 BGB bestehenden Pflicht der Eltern, auch nach Trennung und Scheidung im Rahmen der elterlichen Sorge einen Konsens zu finden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl der Kinder zumutbar ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1047 ff; AG Chemnitz FamRZ 1999, 321 ff; zustimmend Niepmann, MDR 1998, 1256; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 40; OLG Hamm FamRZ 1999, 1159, 1160;

43 KG FamRZ 1999, 737; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1157;

(nicht, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erst in einigen Jahren anstehen44 . Die Gegenmeinung45 übersieht, daß sich zwar "Gemeinsamkeit nicht verordnen läßt", daß aber der Wille der Eltern gerade nicht frei, sondern am Wohl der Kinder zu orientieren ist. So kann es insbesondere gerade nicht in der Hand des antragstellenden Elternteiles liegen, durch eine unbegründete Blockade der gemeinsamen Sorge seine Alleinsorge zu erreichen. Das hat nichts mit einer Unterschätzung der bei Trennung und Scheidung regelmäßig zu beobachten- den Gefühlen von Wut, Zorn, Verachtung und Enttäuschung zu tun, die im Zweifel zu Lasten der Kinder gehen sollen, sondern mit der durchaus zu realisierenden Elternverantwortung gerade auch in solchen Zeiten. Im übrigen vermag auch Oelkers den früheren Widerspruch im Gesetz nicht zu erklären, wonach erst bei der regelmäßig viel späteren Scheidung, nicht aber schon bei der früheren und regelmäßig gefühlsbeladeneren Trennung der Eltern eine Änderung in der elterlichen Sorge erforderlich sein sollte. Mit der Lebenserfahrung46 ist davon auszugehen, daß die trennungsbedingten Spannungen zwischen den Eltern häufig schnell abgebaut werden können und der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr entgegenstehen. Diesem Ziel dienen nicht zuletzt auch die Beratungsangebote des Jugendamtes nach §§ 17, 18 SGB VIII, die heute bedeutsamer sind als früher und für die nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 6 GG die zuständigen Träger ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müssen.

Man kann bei der Frage, ob § 1671 II BGB die alleinige oder die gemeinsame elterliche Sorge bevorzuge, aus einem weiteren Grund nicht so weitermachen wie vor dem 1. 7. 1998: Das Recht hat sich in der Tat maßgeblich verändert: Der Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dauerhafter Trennung der Eltern ist nicht mehr dergleiche wie vor dem 1. 7. 1998. Gemeinsame elterliche Sorge nach dauerhafter Trennung ist jetzt in Wirklichkeit keine gemeinsame, sondern wegen § 1687 BGB - siehe nachfolgend - nur noch eine Alleinsorge des betreuenden Elternteiles mit - bezogen auf den Kindesalltag - bescheidenen Mitsorgerechten des nicht betreuen- den Elternteiles47.

Das Gesetz hat aus gutem Grund einen Begriff gewählt, der mehr zu geben scheint, als er wirklich gibt. Dadurch werden mögliche narzistischen Kränkungen beim Sorgerechtsverlierer vermieden oder vermindert. Diese lobenswerte Absicht des Gesetzgebers und das geänderte Gewicht der verbliebenen Mitsorgemöglichkeiten müssen bei der Fortsetzung des Streits um den Vorrang der alleinigen elterlichen Sorge berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 1687 BGB zu erkennen gegeben, daß der nicht betreuende Elternteil zu schonen sei. Der betreuende Elternteil hat bereits kraft Gesetzes ein weitgehendes Alleinbestimmungs- und Vertretungsrecht. Die Übertragung des gesamten Sorgerechts wirkt sich rechtlich deshalb weitgehend nicht aus, sondern stellt nur eine - ausnahmsweise berechtigte - Diskriminierung des anderen Elternteiles mit möglicherweise schädlichen Auswirkungen auf diesen und das Kind dar.

Auch der Streit um die Ausgestaltung des Umgangsrechts kann für sich genommen kein Grund für einen Entzug der elterlichen Sorge des nur noch mitsorgeberechtigten nicht betreuenden Elternteiles sein. Denn Streit um die Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist wegen Spezialität nach den Spielregeln des § 1684 BGB, 52a, 33 FGG, nicht denen des § 1671 II BGB zu lösen. Er verschärft sich nach den Erfahrungen in der Praxis sogar regelmäßig nach Entziehung der Mitsorgeberechtigung. Das liegt kaum jemals im Kindesinteresse. Insoweit erscheinen die Ausführungen des BGH mißverständlich.

cc. Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Während des Zusammenlebens der Eltern hat sich gegenüber dem bisherigen Recht praktisch kaum etwas geändert. Inhalt und Umfang gemeinsamer elterlicher Sorge und Regelungen bei Streit zwischen den Eltern finden sich nach wie vor in §§ 1626, 1627, 1628, 1629, 1631, 1631a, 1632 Abs. 1, 2, 1638 ff , 1666 ff BGB.

Um Streitigkeiten nach § 1628 BGB vor dem Familiengericht zu vermeiden, sollten Eltern und Rechtsanwälte die zur Beratung und Vermittlung verpflichteten Jugendämter und andere zur Beratung bereits Stellen möglichst frühzeitig einschalteten. Hilfreich sind dabei teilweise auch Formulare mit der Beschreibung von Einigungspunkten und -möglichkeiten, wie sie z.B. von der Arbeitsgemeinschaft für alleinerziehende Mütter und Väter im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland ( agae ), Stafflenbergstraße 76, 70184 Stuttgart, im Jahre 1998 entwickelt worden sind48 .

In § 1631 BGB wurde zwar das Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Verbot "insbesondere körperlicher und seelischer Mißhandlungen" konkretisiert, aber kein umfassendes Gewaltverbot in der Erziehung aufgenommen. Die jetzige Bundesregierung beabsichtigt, diese eindeutige

44 OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1157, 1158; OLG Hamm FamRZ 1999, 1159, 1160; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1160, 1161;

45 Oelkers FPR 1999, 132, 135 f;

46 vgl. z.B. OLG Hamm FamRZ 1999, 38;

47 s. Wend, FPR 1999, 137 ff.

48 vgl. EZI-Korrespondenz Nr. 17. S. 20 f;

und umfassende Ächtung von Gewalt als Mittel der Erziehung nachzuholen und in das Gesetz eine Formulierung folgender Gestalt aufzunehmen:

" Kinder sind gewaltfrei zu erziehen. Körperstrafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig".

Eine Verschärfung des Strafrechtes und eine Ausweitung der Strafverfolgung im Bereich der Familie sollen damit nach dem ausdrücklichen willen der Förderer einer solchen Änderung nicht verbunden sein49 .

Neu ist:

(2) nach dauerhafter Trennung der Eltern gelten zusätzlich die §§ 1671, 1672 Abs. 2, 1687 BGB, wobei es eine noch ungeklärte Konkurrenz zwischen §§ 1628 und 1671 BGB geben kann, weil § 1671 höhere Hürden aufrichtet als § 1628 BGB. Im einzelnen:

- Trennung ist hier im Sinne des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB, nicht jedoch des § 1567 Abs. 2 BGB gemeint. Es muß also zu einer wirklichen räumlichen Trennung kommen. § 1671 BGB steht nicht zur Verfügung, wenn ein Elternteil zusammen mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will. Hier allerdings eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB möglich.

- Im Gegensatz zur Auffassung des Regierungsentwurfs, Btags-Drucks. 13/4899 S. 99, der den Anwendungsbereich der §§ 1628 und 1671 BGB meint säuberlich trennen zu können und § 1628 auf die Zuteilung der Entscheidungsbefugnis in konkreten Situationen, § 1671 dagegen auf die Regelung der elterlichen Sorge für alle denkbaren Entscheidungen bis zur Volljährigkeit angewandt wissen will, wird es in der Praxis zum Teil erhebliche Überschneidungsprobleme geben, weil § 1628 BGB ausdrücklich auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern "in einer bestimmten Art von Angelegenheiten" gilt50.

- Auch bei Einigkeit der Eltern ist keine vollständig gemeinsame Sorge wie ggfls. vor der Trennung möglich, sondern bestimmt ein Elternteil allein im Sinne einer alleinigen gesetzlichen Vertretungsmacht auch nach außen, nicht nur eines alleinigen Bestimmungsrechtes im Innenverhältnis51 , und zwar

  • der das Kind gewöhnlich betreuende Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens, Legaldefinition in § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB;
  • der berechtigterweise den Umgang mit dem Kind Ausübende in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB;

Eine Einschränkung des Alleinvertretungsrechtes durch gerichtliche Entscheidung ist möglich, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1687 Abs. 2 BGB, d.h. das Gericht kann auch nach der Trennung der Eltern die früheren gemeinsame Sorge ganz oder teilweise wieder herstellen. Möglicherweise ist es dazu gezwungen, wenn beide Eltern dieses ausdrücklich wünschen. Fraglich ist allerdings, ob das schon im Scheidungsverbund geschehen kann52 . Im übrigen ist eine derartige Wiederherstellung der vollen elterlichen Sorge eben nur über eine gerichtliche Entscheidung und (leider) nicht schon durch elterliche Vereinbarung möglich. Diese können sich allerdings durch weitgehende wechselseitige Vollmachten behelfen, die gültig sind, weil das neue Recht insoweit disponibel ist53 .

Nach wie vor gibt es ein Notvertretungsrecht jedes Elternteiles bei Gefahr im Verzug mit Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des anderen Teiles, §§ 1687 1 S. 5, 1629 Abs. 1 S. 4 BGB.

Was im Einzelnen zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens, Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung oder aber den Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, gehört und ein Einvernehmen unter den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erfordert, ist vom Gesetz im einzelnen nicht genannt. Auch die Rechtsprechung dazu ist bisher noch dürftig. Im Bundesjustizministerium laufen Überlegungen zu einer Präzisierung des Gesetzes durch Beispielsfälle. Außenstehenden Dritten wie z.B. behandelnden Kinderärzten, können durch die unklare gesetzliche Regelung erhebliche Informations- und Haftungsprobleme entstehen, weil sie im Einzelfall nicht abschätzen können, ob sie nun für die notwendige Behandlung des Kindes die

49 vgl. Hanewinckel in EZI-Korrespondenz Nr. 17 S. 17;

50 vgl. Schwab FamRZ 1998, 457, 467;

51 vgl. Schwab a.a.O. S. 470 und Wend, FPR 1999, 137 ff. der zu Recht darauf hinweist, daß der Gesetzgeber in Wirklichkeit gar nicht vom Leitbild gemeinsamer elterlicher Verantwortung nach der Trennung ausgeht, sondern von einer weitgehenden Alleinverantwortung und die gesetzlichen Beschränkungen in der vollen gemeinsamen elterlichen Verantwortung durch den neuen § 1687 BGB für verfassungswidrig hält;

52 so offenbar Runge, FPR 1999, 142, 143 unter Berufung auf Scholz/ Stein/Fröhlich, Familienrecht Teil E Rn. 115;

53 vgl. Wend, FPR 1999, 137 ff, und die konkreten Vereinbarungsvorschläge von Reeckamnn-Fiedler, FPR 1999, 146, 147;

Zustimmung beider Eltern brauchen oder die Zustimmung des betreuenden Elternteiles reicht54 . Das gilt insbesondere wegen der in der Kinderheilkunde üblichen Verschreibung nicht hinreichend geprüfter Medikamente55 .

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, der auf die zu § 1628 BGB erfolgten Konkretisierungen Bezug nimmt56 , der bisherigen Rechtsprechung und Literatur sowie erkennbar unumstritten gehören zu den

Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,

Entscheidung über einen Schulwechsel

OLG München FamRZ 1999, 111

Einwilligung in den Ferienaufenthalt eines dreijährigen Kindes in einem afrikanischem Land OLG Köln FamRZ 1999, 249
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts/Wohnsitz des Kindes unstr.
Freiheitsentziehende Unterbringung unstr.
Status- und Namensfragen (vorbehaltlich § 1617 II BGB) Schwab FamRZ 1998, 469
Beantragung eines Passes/Personalausweises unstr.
Antrag auf Einbürgerung unstr.
Grundsatzentscheidungen der religiösen Erziehung und schulischen sowie beruflichen Laufbahn Btags-Drucks. 13/4899 S. 107
Beschluß über Besuch eines besonderen Kindergartens (Waldorf, Motessori) oder weiterführender Schule und des dortigen Schulzweiges, Besuch eines Internats, Bestimmung der ersten Fremdsprache und ob später Latein hinzukommen soll, Abschluß eines Lehrvertrages Dörrfuß in EZI-Korrespondenz Nr. 17 S. 18Schwab FamnRZ 1998, 469
Einwilligung in Operationen beim nicht einwilligungsfähigen Kindern mit Ausnahme von Eilfällen Btags-Drucks. 13/4899 S. 107
Medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko Schwab FamRZ 1998, 469
Grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge Schwab FamRZ 1998, 469
Vermögenssorge bei erheblichen Vermögenswerten unstr.

Angelegenheiten des täglichen Lebens, über der betreuende Elternteil allein bestimmt,
die gewöhnliche medizinische Versorgung wie der regelmäßige Zahnarztbesuch, übliche Vorsorgeuntersuchungen und Routineimpimpfungen Btags-Drucks. 13/8511 S. 74 f.;Dörrfuß in EZI-Korrespondenz Nr. 17 S. 18Schwab FamRZ 1998, 469
Verwaltung kleinerer Geldgeschenke Btags-Drucks. 13/8511 S. 74 f.
Besuch von Elternabenden in Kindergarten und Schule Dörrfuß in EZI-Korrespondenz Nr. 17 S. 18
Unterschreiben von Entschuldigungen und Zeugnissen wie vor
Notwendigkeit von Nachhilfe Schwab FamRZ 1998, 469
Unbedeutende Wahlmöglichkeiten im gewählten Ausbildungsgang (Wahlfach, Schulchor) wie vor
Wahl des Wohnsitzes, Besuch im Ferienlager, Besuch bei Großeltern wie vor
Einteilen des Tagesablaufes und Ernährung der Kinder Dörrfuß in EZI-Korrespondenz Nr. 17

 

Angelegenheiten der tatsächlichenBetreuung des tatsächlich Umgangsberechtigten
Bestimmung der Zubettgehzeit und das Essen während des Umganges Btags-Drucks. 13/8511 S. 75
Bestimmung des Kontaktes mit Dritten während des Umganges

 

- Die Entscheidungsbefugnisse nach § 1687 mit Ausnahme des Notvertretungsrechtes entfallen ipso iure nach Wegfall ihrer Voraussetzungen:

54 vgl. Fegert, Deutsches Ärzteblatt 2000, A 29 f.;

55 a.a.O.

56 vgl. Btags-Drucks. 13/8511 S. 74 f.;

- bei erneutem Zusammenleben der Eltern,

- unberechtigter Aufenthalt des Kindes beim nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil,

- nach gerichtlicher Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil;

 

dd. Nach dauerhafter Trennung der Eltern kann es auch eine teilweise gemeinsame elterliche Sorge geben, § 1671 Abs. 2 BGB ("soweit"). In Betracht kommen die Übertragung von Teilen der Personensorge wie insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Gesundheitsfürsorge (z.B. bei bestimmten Operationen der Kinder von "Zeugen Jehovas") oder Teilen des Erziehungsrechtes bzw. der Vermögenssorge. Nach der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs sind weiter möglich: die Zuweisung der Alleinsorge in Ausbildungsangelegenheiten; denkbar ist auch wie bisher die Übertragung der Personensorge allein auf den einen und der Vermögenssorge allein auf den anderen; Inhalt der verbleibenden gemeinsamen Sorge wäre dann wohl nur noch die gesetzliche Vertretung; Zweifel an einer zu weitgehenden Aufspaltung des Lebens des Kindes gerade auch unter Berücksichtigung des § 1687 BGB äußert Schwab57 mit dem berechtigten Hinweis, daß eine zu starke Aufsplitterung der elterlichen Kompetenzen Komplikationen für das Kindeswohl schaffen kann und deshalb nach § 1697a BGB zu vermeiden ist.

c. alleinige elterliche Sorge

aa. Entstehung

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet,

- hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden und die Eltern nicht heiraten, § 1626a BGB. Sorgeerklärungen können nicht durch Richterspruch ersetzt werden. Gegen den Willen der Mutter kann deshalb nach wie vor keine gemeinsame Sorge entstehen. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wie von einigen Vätern angezweifelt wird, bleibt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten. Die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern spricht für die Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung, geht diese doch über die Kritik des BVerfG an der früheren gesetzlichen Regelung zugunsten der Väter hinaus58 .

- kann der Vater durch Richterspruch die alleinige elterliche Sorge erhalten

- bei dauernder Trennung der Eltern
- mit Zustimmung der Mutter, § 1672 BGB oder
- ohne Zustimmung der Mutter,
- wenn diese in die Adoption eingewilligt hat, § 1751 Abs. 1 S. 6 BGB oder
- die elterliche Sorge der Mutter ruht und keine Aussicht besteht, daß der Grund des Ruhens wegfallen wird, § 1678 Abs. 2 BGB oder
- die Mutter nach der Geburt stirbt, § 1680 Abs. 2 BGB oder
- der Mutter die elterliche Sorge entzogen wird, § 1666,1680 Abs. 3 BGB,

jeweils , wenn dieses dem Wohl des Kindes dient.

(2) Für dauernd getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge kann es durch Richterspruch zu (völliger oder teilweiser) alleiniger elterlicher Sorge kommen, § 1671 BGB, und zwar

- mit Zustimmung des anderen Elternteiles auf (konkreten) Antrag des die Alleinsorge begehrenden Elternteiles, falls nicht ein über 14 Jahre alte Kind dem Antrag klar widerspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB (was - nicht zuletzt auch wegen des eigenen Beschwerderechtes dieser Kinder nach § 59 FGG - zur persönlichen Anhörung nach § 50b Abs. 2 FGG auch in vermeintlich unstreitigen Fällen zwingt), und diese Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1697a BGB, bzw. dieses sogar gefährdet, §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB;

 

- ohne Zustimmung des anderen Elternteiles auf (konkreten) Antrag des die Alleinsorge begehrenden Elternteiles nur, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, d.h., da positive Entwicklungsprognosen schwierig und unsicher sind, regelmäßig "die am wenigsten schädliche Alternative", § 1671 Ab. 2 Nr. 2 BGB oder das Kindeswohl gefährdet ist, §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB;

57 FamRZ 1998, 457, 459;

58 vgl. BVerfGE 84, 168 ff;

Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsgegner ist wegen des jetzt geltenden Antragsprinzips nur nach §§ 1666, nicht nach § 1671 BGB möglich59 . Beantragt der Antragsteller die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsgegner, ist im Rahmen des § 1671 BGB der Antrag als unzulässig abzuweisen und es bleibt bei gemeinsamer Sorge.

Das Bemühen des Gesetzes um den weitestmöglichen Erhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Verpflichtung der Eltern, alle Anstrengungen zu unternehmen, in für das Kind bedeutsamen Angelegenheiten zu einer Einigung zu gelangen, führen dazu, daß im Sorgerechtsstreit in der Hauptsache, verstärkt aber im Wege einstweiliger Anordnung seit dem 1. 7. 1998 üblicherweise nur noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden, nicht aber die Alleinsorge übertragen werden kann60 .

 

d. § 1666 BGB wurde durch das KiRG umgestaltet:

aa. Unverändert blieben die hohen Eingriffsvoraussetzungen trotz anders lautender Forderungen der Praxis. Ein Sorgerechtsentzug oder eine -beschränkung sind nach § 1666 BGB nach wie vor deutlich schwieriger als eine Sorgerechtsregelung nach §§ 1671, 1628. Es gilt das Erforderlichkeitsprinzip unter Beachtung der Chance der Eltern auf Wiedererlangung des (vollen) Sorgerechts. Deshalb sind nach wie vor zunächst alle Hilfs- und Beratungsangebote des Jugendamtes auszuschöpfen61;

bb. In den Tatbestand des § 1666 Abs.1 BGB einbezogen ist jetzt die Vermögensgefährdung, §§ 1666 Abs. 2, 1667 BGB.

 

e. Mit dem KiRG ins BGB aufgenommen worden ist jetzt auch eine Vertretungsbefugnis für Pflegeeltern, § 1688 BGB. Bisher gab es diese weitgehend dem elterlichen Notvertretungsrecht entsprechende Regelung nur in § 38 Abs. 1 SGB VIII.

 

7. Neues materielles Recht zum Umgang zwischen Eltern und Kindern

a. Umgangsrecht jedes Kindes

Nach § 1684 Abs. 1 S. 1 BGB, 18 Abs. 3 S. 1 SGB VIII wird jetzt kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern mehr gemacht. Es entspricht jetzt grundsätzlich dem Wohl jedes Kindes, persönlichen Umgang mit seinen Eltern, d.h. auch mit dem nicht mit der Mutter verheirateten Vater zu haben, selbst wenn das Kind noch klein ist, seit längerem kein Kontakt zwischen Vater und Kind besteht und sich bereits eine weitere Vaterbeziehung zum neuen Lebenpartner der Mutter aufbaut62 . Im Gegensatz noch zum Regierungsentwurf63 hat jetzt jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Umgang mit der Folge, daß das Kind selbst bei Gericht eine Umgangsregelung beantragen kann. Es hat auch einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Ob nach wie vor Umgangsregelungen ohne Antrag möglich sind, ist umstritten (so jedenfalls Bergmann/Gut-deutsch64 , , die eine Verpflichtung/Berechtigung des Richters, Kinder auch ohne einen Sorgerechtsantrag der Eltern im Scheidungsverfahren der Eltern persönlich anzuhören, alternativ aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (staatliches Wächteramt) oder Art.1 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht des Kindes) oder § 1666 BGB herleiten)

b. Umgangspflicht beider Eltern Nach §§ 1626, 1684 BGB haben die Eltern jetzt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das ist die logische Entsprechung zum eigenen Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern. § 18 Abs. 3 SGB VIII gibt den Eltern deshalb auch einen Anspruch auf Vermittlung und Hilfestellung durch das Jugendamt bei der Regelung des Umganges bis hin zur Mitwirkung bei einem betreuten Umgang. Die gesetzliche Neuregelung hat erhebliche Auswirkungen auf etwaige Mitwirkungspflichten des Sorgeberechtigten. So wird man jetzt anders als in der Vergangenheit eine sog. Bringeregelung, d.h. die Verpflichtung jedes Elternteiles (und nicht nur des Umgangsberechtigten) nicht mehr mit dem Hinweis ablehnen können, daß das

59 ebenso Motzer, FamRZ 1999, 1101 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 801, 802; a.A. FamRefK/Rogner, § 1671 Rn. 42;

60 so OLG München FamRZ 1999, 111, 112; 1007, 1008;

61 vgl. Balloff, FPR 1999, 164 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 184, 185;

62 OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185;

63 vgl. Btags-Drucks. 13/4899 S. 105;

64 FamRZ 1999, 422, 424 f.;

Gesetz eine Verpflichtung des sorgeberechtigten Elternteiles, das Kind zum anderen Elternteil zu bringen oder von ihm abzuholen, nicht kenne65.

Auch auf die Unterhaltspflichten des Umgangsverpflichteten, insbesondere den Umfang seiner Erwerbsobliegenheit, wird sich seine Pflicht zum Umgang auswirken. Man wird kaum noch so uneingeschränkt wie bisher ihm zumuten können, auch an weit entfernt liegenden Stellen der Republik eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei der Höhe des zum Unterhalt einzusetzenden Einkommens wird man die Umgangskosten in größerem Umfang als bisher berücksichtigen müssen66.

c. Umgangsrechte sonstiger naher Angehöriger einschließlich Stiefeltern

Durch die Kindschaftsrechtsreform erhalten jetzt auch erstmals Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern (nicht aber Tanten und Onkel67 ) eigene Umgangsberechtigungen im Umfange des § 1711 BGB a.F., d.h. soweit diese dem Kindeswohl dienen, §§ 1685 BGB. Das Gesetz beschränkt gerichtlich durchsetzbare Umgangsberechtigungen und die damit korrespondierenden Unterstützungsansprüche an das Jugendamt, § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII, auf den Kreis der Genannten im Sinne eines Mittelweges zwischen den in der fachöffentlichen Diskussion vertretenen Auffassungen68 . Die jetzige Regelung dient vor allem der Sicherung der Lebens- und Erziehungskontinuität von Kindern in modernen "patchwork-Familien" und soll andererseits verhindern, daß es zu einer zu starken Ausweitung von Umgangsstreitigkeiten kommt69 . Ein Umgang des Kindes mit Personen ohne eigenes Umgangsrecht kann - wie schon nach früherem Recht - aber beim Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls durch Maßnahmen nach § 1666 BGB ermöglicht werden70.

d. Auskunftsrechte nicht betreuender Eltern

Wie bisher schon die nicht sorgeberechtigten Elternteile haben auch künftig die zwar gemeinsam sorgeberechtigten, aber tatsächlich nicht hauptsächlich betreuenden Elternteile als Ersatz für fehlende persönliche Informationsmöglichkeiten Auskunftsrechte gegen den hauptsächlich Betreuenden und dementsprechend auch einen Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt, §§ 1686 BGB, 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII. Dieses Recht besteht jetzt ausdrücklich unabhängig von jeglicher Sorgerechtsregelung. Sein Umfang ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig und hat auch die Zumutbarkeit für hauptsächlich Betreuenden zu beachten.

e. Begleiteter Umgang

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die auch schon in der Vergangenheit praktizierte Regelung eines begleiteten oder beschützten Umganges, § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Danach kann das Gericht anordnen, daß der Umgang (nur) stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter (und kompetenter) Dritter zumindest zeitweise anwesend ist71 .

aa. Das kommt in Betracht, wenn

- aufgrund unkontrollierbarer Ausbrüche der Eltern eine kindeswohlgerechte Übergabe der Kinder von einem zum anderen Elternteil nicht möglich ist. Hier kann angeordnet werden, daß ein Dritter für einen festgelegten Zeitraum die Kinder bei dem hauptsächlich obsorgenden Elternteil abholt und entsprechend auch die Rückkehr organisiert. Eine dauernde Anwesenheit des Dritten während der gesamten Besuchszeit dürfte hier regelmäßig ebensowenig erforderlich sein wie eine besondere Fachkompetenz;

 

- die Kinder besonders bindungsängstlich sind und sich vom hauptsächlich obsorgenden Elternteil nicht trennen können, vor allem wenn der Besucherelternteil die behutsame Loslösung der Kinder nicht unterstützen kann. Hier ist regelmäßig eine besondere sozialpädagogosche oder kinderpsychologische Fachkompetenz des Dritten erforderlich, um Eltern und Kinder hinreichend beraten und für die notwendige Entspannung sorgen zu können. Vermutlich wird hier mehr als in der vorgenannten Fallgruppe eine länger andauernde Begleitung während der Besuchszeit, aber auch noch darüber hinaus erforderlich sein;

65 so aber unter Hinweis auf die überholte frühere Rechtsprechung noch OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1008, 1009;

66 vgl. den Fall OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1465 ff ;dieser Senat hat dem Umgangsverpflichteten Fahrtkostenersatz zugesprochen hat, FamRZ 1997, 32;

67 vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1161;

68 vgl. Btags-Drucks. 13/4899 S. 106 ff.;

69 a.a.O.

70 OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1161, 1162;

71 zu den Fallgestaltungen und Voraussetzungen eines beschützten Umganges vgl. Salzgeber, FamRZ 1999, 975 ff;

- die konkrete Gefahr besteht, daß der besuchende Elternteil das Kind (vor allem) ins Ausland entführt. Hier wird, vor allem bei kleineren Kindern, regelmäßig eine Begleitung während des gesamten Besuches und für eine längere Zeit erforderlich sein, besonders, wenn eine Entführung durch den Vater in ein islamisch-rechtlich geprägtes Land droht.

 

Im Zusammenhang mit der eingebildeten oder konkreten Gefahr einer Kindesentführung in ein islamisches Land haben sich im übrigen schriftliche, unterschriebene Erklärungen des Vaters, er stimme der Rückführung der Kinder zur Mutter auch nach einem vorübergehenden Aufenthalt in seiner Heimat zu, durchaus bewährt. Diese Erklärungen können den diplomatischen Vertretungen der Länder zur allgemeinen Kenntnis zugeleitet werden und werden nach den bisherigen Erfahrungen von den Gerichten dieser Länder als verbindlicher Vaterwillen respektiert;

- der Vorwurf eines (sexuellen oder sonstigen) Mißbrauchs des Kindes durch den besuchenden Elternteil erhoben wird und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Hier besonders wird regelmäßig zunächst eine therapeutische Aufarbeitung des Vorwurfes und/oder des Übergriffes und danach eine kompetente, zunächst für einen längeren Zeitraum andauernde, ununterbrochene Anwesenheit eines Dritten erforderlich sein;

 

- der hauptsächlich obsorgende Elternteil aus in objektiv Hinsicht überschießender Ängstlichkeit oder Abneigung gegen den früheren Lebenspartner die Kinder auch nicht vorübergehend zum anderen Elternteil gehen lassen kann. Hier kann eine in der Zeitdauer begrenzte, kuzzeitig auch ununterbrochene Anwesenheit eines kompetenten Dritten während der Besuche hilfreich sein.

bb. Der begleitete Umgang kann in jedem Fall nur eine vorübergehende Maßnahme sein, da sie regelmäßig auch für die Kinder eine nicht unerhebliche psychische Belastung darstellt, die aber hinzunehmen ist, um die noch größere Belastung eines völligen Ausschlusses des Umganges zu vermeiden. Wichtig ist, daß der begleitete Umgang ergänzt wird durch eine ggfls. länger andauernde Elternberatung, -betreuung oder -therapie, die vor allem dazu dient, vorhandene Ängste beim hauptsächlich betreuenden Elternteil oder den Kindern vor einem Besuch beim anderen Elternteil abzubauen und den besuchende Elternteil in die Lage versetzt zu erkennen, durch welche Verhaltensweisen er derartige Ängste ggfls. hervorruft oder aufrechterhält und sein Verhalten insoweit zu ändern. Ohne derartige psychologische Interventionen wird nämlich häufig nach Auslaufen der zeitlich befristeten Regelung über den beschützten Umgang noch immer die gleiche Situation bestehen wie zu ihrem Beginn und werden die belastenden Faktoren dieser Regelung die entlastenden überwiegen.

cc. In einigen Fällen kann ein begleiteter Umgang auch schon von Sachverständigen eingeleitet oder durchgeführt werden, die vom Gericht in streitigen Sorge- und Umgangsregelungsfällen beauftragt worden sind72 . Das gilt besonders, wenn der Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil für längere Zeit unterbrochen worden war und jetzt behutsam angebahnt werden muß.

dd. Ausgeschlossen ist die Anordnung eines beschützten Umganges, wenn sich kein zur Mitwirkung bereiter Dritter73 findet. Das Jugendamt ist allerdings nach § 18 Abs. 3 SGB VIII zur Beratung und Unterstützung der Kinder bei der Durchsetzung ihres Rechtes auf Umganges mit beiden Eltern verpflichtet und kann sich deshalb grundsätzlich nicht darauf berufen, keine Personen und finanzielle Mittel zur Durchführung eines begleiteten Umganges zu haben. Aus dieser Bestimmung dürfte sich andererseits keine durchsetzbare Verpflichtung staatlicher Stellen zur Bereitstellung von Räumen und Mitwirkung außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten ergeben.

ee. Die Kosten eines begleiteten Umganges - wenn sich denn ein mitwirkungsbereiter Dritter findet - hat wegen § 18 Abs. 3 SGB VIII in der Regel das Jugendamt zu tragen, wobei Einzelheiten und insbesondere die Höhe einer Vergütung bisher nicht geklärt sind.

 

8. Neues zum Namensrecht für Kinder,

a. Die §§ 1617 ff BGB mit zum Teil wesentlich neuen namensrechtlichen Regelungen sind die Folge davon, daß das Gesetz nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet. Das Gesetz übernimmt für das Namensrecht der Kinder im wesentlichen die Strukturen des neuen Namensrechtes für Ehegatten aus dem Jahre 199474 . Danach gilt jetzt:

72 vgl. Salzgeber, FamRZ 1999, 975, 976;

73 mitwirkungsbereiter Dritter könnte im Einzelfall bei stationärer Behandlung des Umgangsberechtigten oder des Kindes auch einmal der behandelnde Arzt oder Therapeut sein, wenn insoweit wegen Konflikten mit der Schweigepflicht sicher auch Vorsicht geboten ist, vgl. Fegert, Deutsches Ärzteblatt 2000, A 31;

74 vgl. Btags-Drucks. 13/4899 S. 70;

aa. Führen die Eltern bei der Geburt des Kindes im Inland keinen Ehenamen (weil sie nicht verheiratet sind oder sich nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen geeinigt haben) muß unterschieden werden:

(1) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bei der Geburt können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen der Mutter oder des Vaters als Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Tun sie das nicht rechtzeitig, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Entscheidet dieser sich nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, erhält das Kind seinen Namen, § 1617 Abs. 1,2 BGB.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des Kindes ( durch Sorgeerklärungen oder gerichtliche Entscheidung) begründet, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten - neu bestimmt werden, § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Bestimmung ist nur im Einvernehmen der Eltern möglich, weil eine Verweisung auf die Regelung des § 1617 Abs. 2 BGB in § 1617b Abs. 1 BGB fehlt.

Durch § 1617 Abs. 1 s. 2 BGB, auf den in den nachfolgenden Vorschriften auch mehrmals verwiesen wird, ist sichergestellt, daß alle nachgeborenen Kinder derselben leiblichen Eltern denselben Namen führen müssen.

(2) Bei Alleinsorge eines Elternteiles erhält das Kind kraft Gesetzes dessen Namen, § 1617a Abs. 1 BGB. Das kann bei außerehelicher Elternschaft regelmäßig nur der Name der Mutter, nicht der Name des außerehelichen Vaters sein, weil dieser nach §§ 1672, 1680 BGB alleiniger Sorgerechtsinhaber erst nach der Geburt des Kindes werden und diese Rechtsstellung nicht schon bei der Geburt ausüben kann.

Der allein Sorgeberechtigte kann dem Kind allerdings mit Einwilligung des anderen Elternteiles - sofort bei der Geburt oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt dessen Namen erteilen (Einbenennung; wie es sie bisher nur für nichteheliche Kinder gab), § 1617a Abs. 2 BGB.

bb. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind wie bisher kraft Gesetzes diesen Namen, ein anderer Name ist nicht möglich, § 1616 BGB. Bei nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens ändert sich auch der Name des Kindes, wenn sich dieses der Namensänderung anschließt, § 1617c BGB.

cc. Wird nachträglich gerichtlich festgestellt, daß der Mann dessen Familienname der Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so kann der leibliche Vater - und bis zum 5. Lebensjahr auch der Scheinvater beantragen, daß das Kind den Namen erhält, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führte, § 1617b Abs. 2 BGB.

 

b. Die Möglichkeit eines Doppelnamens für das Kind besteht nur bei Einbenennung durch den Stiefvater oder die Stiefmutter, d.h. wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil einen Dritten heiratet, § 1618 BGB.

 

c. Welche Möglichkeiten das neue Namensrecht kreativen - und promiskuitiven - Eltern bietet, macht Ewers in seiner Glosse Neue Namen"75 deutlich, wobei seine Schlußfrage, mit er das neue Namensrecht ad absurdum führen wollte, mit einem "warum eigentlich nicht?" beantwortet werden sollte.

 

d. Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen bei der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abgegeben, und bei allen Erklärungen nach der Geburt zusätzlich öffentlich beglaubigt werden, §§ 1617 Abs. 1 S.1, 1617a Abs. 2 S. 3, 1617b Abs. 2 S. 2, 1617c Abs. 1 S. 3, 1618 S. 4 BGB.

 

e. Soweit der Namen des Kindes nach der Geburt geändert werden kann, kommt die Änderung nur mit Zustimmung des Kindes zustande, wenn dieses älter als 5 Jahre ist. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind über 14 Jahre kann die Erklärung nur selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeben, § 1617c Abs. 1 BGB.

 

f. Muß der andere Elternteil einer nachträglichen Einbenennung zustimmen, kann diese Einwilligung durch das Familiengericht notfalls ersetzt werden, wen dieses "zum Wohl des Kindes erforderlich ist" (§ 1618 S. 3 BGB. Das ist eine hohe Eingriffsschwelle in die elterliche Autonomie. Es reicht nicht aus, daß die Einbenennung "dem Wohl des Kindes dient", um die fehlende Zustimmung des leiblichen Elternteiles zu ersetzen76.

75 FamRZ 1999, 353;

76 anders noch der Regierungsentwurf; vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 734;735; OLG Hamm FamRZ 1999, 736;

Wegen der besonderen Bedeutung der Namensänderung für alle Beteiligten muß der dafür zuständige Rechtspfleger die Beteiligten entsprechend § 52 FGG regelmäßig persönlich anhören, eine Entscheidung nach Aktenlage stellt einen schweren Verfahrensverstoß dar77 .

 

g. Übergangsrecht

Nach Art. 224 § 3 Abs. 1 EGBGB behalten die vor dem 1. 7. 1998 geborenen Kinder ihren bisherigen Geburtsnamen. Daneben bestehen die Änderungsmöglichkeiten der §§ 1617a Abs. 2 (Einbenennung nach dem anderen Elternteil durch den Alleinsorgeberechtigten), 1617 b (nachträgliche gemeinsame elterliche Sorge), 1617c (nachträglicher Ehename der Eltern) und 1618 (Einbennenung nach dem Stiefelternteil durch den Alleinsorgeberechtigten).

9. Verfahrensrechtliche Neuerungen

a. Die Reform ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zum einheitlichen Familiengericht. Aber immer noch gibt es schwer durchschaubare Doppelzuständigkeiten zwischen Familien- und Vormundschaftsgericht sowie Abgrenzungsprobleme, auch in der Aufteilung von Richter- und Rechtspflegeraufgaben, siehe nachfolgende

Liste der vom Vormundschaftsgericht bzw. der Prozeßabteilung des Amtsgerichts auf das Familiengericht übergegangenen Verfahren mit Hinweis auf die Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers:
1. aus dem Bereich der elterlichen Sorge
- nach Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern, §1671 Abs. 2, 1672 BGB Richter78 ,§ 14 Abs. 1 Nr. 15 RpflG  
- nach Ruhen der elt. Sorge der allein sorgeberechtigten Mutter oder deren Tod, §§ 1626a, 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 3, 1681 BGB Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 15 RpflG  
- alle Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls §§ 1666, 1666a, 1697 BGB Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 8 RpflG  

 

2. Einzelmaßnahmen aus dem Bereich elterlichen Sorge
- Übertragung des Rechtes der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes, § 1617 Abs. 2 BGB Richter79 ,§ 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG  
- Ersetzung der Einwilligung des Elternteiles in die Einbenennung des Kindes, § 1618 BGB   Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RpflG80
- Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge, § 1631 Abs. 3 BGB   Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RpflG
-Feststellung des Ruhens der elt. Sorge und die Feststellung, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht, § 1674 Abs. 1, 2 BGB   Rechtspfleger81 , § 3 Nr. 2a RpflG
- Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge, § 1693 BGB   Rechtspfleger § 3 Nr. 2a RpflG
- Übertragung der Entscheidungsbefugnis in einzelnen Angelegenheiten, § 1628 BGB Richter,§ 14 Abs.1Nr. 5 RpflG  
- Beschränkung der Vertretungsbefugnis bei gemeinsamen Sorgerecht, §§ 1629 Abs. 2 S. 2, 1687 Abs. 2 BGB Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG  

77 OLG Köln, OLG Hamm a.a.O.;

78 nach § 14 Abs. 1 S. 1 RpflG sind grundsätzlich alle dem Familiengericht übertragenen FGG-Verfahren Rechtspflegerangelegenheit bis auf die nachfolgend genannten, dem Richter vorbehaltenen Verfahren

79 da es sich um Meinungsverschiedenheiten zwischen Sorgeberechtigten handelt; a.A. Künkel, FamRZ 1998, 877: Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2a RpflG;

80 sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist das Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 RpflG Richteraufgabe ! Außerdem kommt bei Zusammenhang von streitiger Sorgerechts- oder Umgangsregelung und Namensstreitigkeiten in Betracht, daß der Richter nach § 6 RpflG die Sache an sich zieht und zusammen verhandelt;

81 das gilt nicht bei Minderjährigen mit ausländicher Staatsangehörigkeit, insbesondere den minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen; hier ist die Anordnung der Vormundschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 am Ende RpflG Richter; nach § 6 RpflG erscheint es sachdienlich, daß auch die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge bereits vom Richter getroffen wird

 

- Entzug der Befugnis, das Kind in Fällen des § 1796 BGB zu vertreten, § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB   Rechtspfleger§ 3 Nr. 2a RpflG
- Änderung der Unterhaltsbestimmung der Eltern, § 1612 BGB   Rechtspfleger82 ,§§ 20 Nr. 10, 6 RpflG83
- Beschränkung der Vertretungsbefugnis des nicht Sorgeberechtigten, § 1687a BGB Richter,§ 14 Abs.1Nr.16RpflG  
-Beschränkung der Befugnisse der Pflegeperson, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, § 1688 Abs. 3 BGB   Rechtspfleger,§ 3 Nr. 2a RpflG84
- Ersetzung der Zustimmung des gesetzl. Vertreters zur Sorgeerklärung d. minderj. Elternteiles, §§1626a Abs.1S.1, 1626c Abs. 2 BGB Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 9 RpflG  
- Entscheidung in einzelnen Angelegenheiten bei zwischen Eltern und Pfleger aufgeteilter Personen- und Vermögenssorge, § 1630 Abs. 2 BGB Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 6a RpflG85  
- Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses bei Erbschaft von mehr als DM 30.000.-,§ 1640 BGB   Rechtspfleger,§ 3 Nr. 2a RpflG
- Genehmigung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte des Sorgeberechtigten für das Kind, § 1634 BGB   Rechtspfleger§ 3 Nr. 2a RpflG
- Genehmigungen zur Überlassung von Vermögen an das Kind und den Beginn eines neuen Erwerbsgeschäftes, §§ 1644, 1645   Rechtspfleger§ 3 Nr. 2a RpflG
- Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens, § 1667 BGB   Rechtspfleger§ 3 Nr. 2a RpflG
- Vermögensauseinandersetzung, wenn ein Elternteil mit Vermögenssorge für ein Kind einen Dritten heiratet, § 1683 BGB   Rechtspfleger§ 3 Nr. 2a RpflG

 

3. Maßnahmen, betr. den Aufenthalt des Kindes
- Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen durch den Sorgeberechtigten, § 1631b BGB Richter,§ 4 Nr. 2 RpflG  
- Streitigkeiten über das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, § 1632 Abs. 3 BGB Richter, § 14 Abs. 1 Nr. 7 RpflG  
- Streitigkeiten über die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch de Kindes erforderlichen Sachen, § 50d FGG Richter,§ 14 Abs. 1 Nr. 7 RpflG  
- Verbleibensanordnung zugunsten von Pflegeeltern, § 1632 Abs. 4 BGB Richter,§ 14 Abs.1Nr. 7 RpflG  
- Verbleibensanordnung zugunsten des Stiefelternteiles, § 1682 BGB Richter,§ 14 Abs.1 Nr.7 RpflG  

 

4. Maßnahmen betr. den Umgang des Kindes
- alle Umgangsregelungen mit einem Elternteil, § 1684 BGB Richter,§ 14 Abs.1Nr.16RpflG  
- Umgangsregelungen mit anderen Personen, § 1685 BGB Richter, § 14 Abs.1Nr.16RpflG  
- Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Umgang des Kindes mit Dritten, § 1632 Abs. 2 Richter,§ 14 Abs.1Nr.16RpflG  
- Streitigkeiten über Auskunftspflicht, § 1686 BGB Richter bei gemeinsamer Sorge,§ 14 Abs.1Nr.5 RpflG Rechtspflegerbei Alleinsorge,§ 3 Nr. 2a RpflG

82, 83 wenn eine Unterhaltsklage erhoben wird, dürfte es sachdienlich sein, daß der Richter gem. § 6 RpflG auch die Änderung der Unterhaltsbestimmung mit bearbeitet

84 so Künkel, FamRZ 1998, 877, 878; Klüsener, Rechtspfl 1998, 221, 231;

85 nach Künkel a.a.O. handelt es sich immer um eine Rechtspfleger, da § 1686 BGB in § 14 Nr. 16 RpflG nicht genannt sei; wie hier: Klüsener a.a.O: S. 230, wenn es sich um eine Streitigkeit unter Sorgeberechtigten bei gemeinsamer elterlicher Sorge handelt;

5. Befreiungen/Genehmigungen im Zusammenhang mit Eheschließung
- Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und nachträgliche Genehmigung ohne Befreiung, §§ 1303, 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB Richter,§ 14 Abs.1 Nr.18 RpflG  
- Befreiung vom Eheverbot der Verwandtschaft nach Adoption, § 1308 BGB Richter,§ 14 Abs.1Nr.18RpflG  

 

6. Statusverfahren
- Vaterschaftsfestellung nach Tod des Vaters oder Kindes Richter  
- Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfestellung, §§ 1600 ff BGB Richter ZPO-Verfahren  

 

7. Unterhaltsverfahren
- Unterhalt von und gegen Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern, §§ 1615o, 1601 BGB Richter, ZPO-Verfahren86  
- Unterhalt von Eltern und Großeltern gegen Aszendenten, § 1601 BGB Richter, ZPO-Verfahren  
- Ansprüche der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter, §§ 1615 l BGB Richter, ZPO-Verfahren  
- vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Regelunterhalts für alle Kinder, § 645 ff ZPO   Rechtspfleger § 20 Nr. 10 RpflG
- vereinfachte Umstellung bestehender Unterhaltstitel, Art.5 § 3 KiUG   Rechtspfleger § 20 Nr. 10 RpflG
- Abänderung von Unterhaltstiteln bei Änderung des Kindergeldes, § 655 ZPO   Rechtspfleger § 20 Nr. 10 RpflG

 

b. Das Vormundschaftsgericht ist jetzt im wesentlichen nur noch zuständig für Adoptionen, Betreuung und die Beaufsichtigung der Vormundschaften und Pflegschaften87 , aber auch einzelne Genehmigungen außerhalb von Vormundschaften/ Pflegschaften, sowie immer dann, wenn beide leiblichen Eltern tot sind.

Bei der Einrichtung von Vormundschaften und Pflegschaften ist zu unterscheiden zwischen

- der Anordnung,

- der Auswahl des Vormundes und

- der Bestellung eines Vormundes/Pflegers:

Soweit er nach BGB dafür zuständig ist, ordnet der Familienrichter eine Vormundschaft oder Pflegschaft an. Das gilt nach § 1693 BGB auch für etwa erforderliche Ergänzungspflegschaften88 . Nach §§ 1697 BGB, 6 RpflG darf er zusätzlich auch den Vormund auswählen oder aber dieses nach § 3 Nr. 2a RpflG dem (Familiengerichts-)Rechtspfleger überlassen. Der Familienrichter darf nach wie vor nie "bestellen"; dieses und die weitere Beratung und Überwachung des Vormunds/Pflegers bleibt Aufgabe des Rechtspflegers am Vormundschaftsgerichts.

 

c. Zum Teil ist nach wie vor ist allein das Vormundschafts- und nicht auch das Familiengericht zuständig, dann nämlich, wenn das Kind nur schlicht eines Vormundes, § 1773 BGB, oder Ergänzungspflegers, § 1909 BGB, bedarf, etwa in Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder wenn beide Eltern tot sind. Das gilt gerade auch für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge. Wegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 am Ende RpflG ist für letzere aber ausnahmsweise nicht der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts, sondern der Vormundschaftsrichter zuständig.

86 alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der ZPO sind Richter mit Ausnahme der in § 20 RpflG dem Rechtspfleger übertragenen Angelegenheiten;

87 vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 615, 616;

88 s. Fn. 19, 20, 21

d. Wesentlicher Bestandteil der Reform ist eine Neuregelung des Scheidungsverbundes:

aa. Nach § 623 Abs. 1 ZPO ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens jetzt nur dann noch eine Entscheidung über die elterliche Sorge zu treffen, wenn zumindest ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles davon (Sorgerechtsantrag) stellt ( im Anwaltszwang89) Ein Antrag ist immer erforderlich, auch nach rechtskräftiger Vorabentscheidung über die Scheidung90.

Ob während des Scheidungsverfahrens von Amts wegen Umgangsregelungsverfahren eingeleitet werden und damit Folgesachen werden können oder ob auch über Umgangsregelungen im Scheidungsverfahren nur auf Antrag eines Umgangsberechtigten oder -verpflichteten entschieden werden kann, ist zweifelhaft. Gerichtliche Einzelanordnungen zur Erfüllung der Umgangspflicht, auch von Amts wegen, wenn die Eltern keinen Sorgerechtsantrag gestellt haben und dem Richter bei der Anhörung nach § 613 ZPO keine befriedigende Auskunft über die Situation der Kinder erteilen, wird teilweise für möglich gehalten91.

bb. Auch ohne Sorgerechtsantrag der Eltern spielen gemeinsame minderjährige Kinder im Scheidungsverfahren aber nach wie vor eine rechtlich bedeutsame Rolle:

(1) Zum einen muß der Scheidungsantrag nach wie vor Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern enthalten, auch wenn kein Sorgerechtsantrag gestellt wird, 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

(2) Das Familiengericht hat eine Mitteilungspflicht an das Jugendamt, § 17 Abs. 3 SGB VIII, das seinerseits in eigener Verantwortung den Eltern Hilfe und Beratung anbieten muß.

(3) Schließlich muß das Familiengericht die Eltern nach wie vor zur elterlichen Sorge anhören und auf die Beratungsangebote des Jugendamtes hinweisen, § 613 S. 2 ZPO.

Möglicherweise ist in diesem Zusammenhang auch eine Anhörung der Kinder gegen den Willen der Eltern möglich92.

cc. Auch Verfahren nach § 1666 BGB und Umgangsstreitigkeiten mit nahen Angehörigen und Stiefeltern fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichtes und den Scheidungsverbund und müssen deshalb nach Anhängigkeit der Ehesache an das Scheidungsgericht abgegeben werden, § 621 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 ZPO.

dd. Kraft Gesetzes werden jetzt alle rechtzeitig anhängig gemachten Sorge- und Umgangsregelungsverfahren, einschließlich Herausgabeverfahren Folgesache, § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,2, 3, Abs. 4 ZPO. Das gilt auch für bei Einreichung der Scheidung bereits laufende Verfahren. Laufende isolierte Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten haben sich damit seit dem 1. 7. 1998 in der Hauptsache erledigt, es sei denn eine Scheidungspartei stellt einen Antrag nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO - s. nachfolgend -. Denn es erscheint wenig sinnvoll, ein isoliertes Verfahren zunächst als erledigt anzusehen, eine logische Sekunde lang im Scheidungsverbund fortzusetzen, um es dann erneut als isoliertes Verfahren zu betreiben.

Evtl. Von Amts wegen einzuleitende Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB werden jetzt ebenfalls Folgesachen, 623 Abs. 3 ZPO. Auch insoweit besteht eine Abtrennungsmöglichkeit, § 623 Abs. 3 S. 2 ZPO.

ee. Sorge- und Umgangsstreitigkeiten sowie wegen des inneren Zusammenhangs damit auch Unterhaltsstreitigkeiten wegen Kindes- und Ehegattenunterhalts können auf Antrag vom Scheidungsverbund abgetrennt und als selbständige Familiensache fortgeführt werden, § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO. Anders als bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO bleiben diese Verfahren nicht Folgesache und richten sich die Gebühren- und Kostenfolgen nicht mehr nach GKG, sondern nach KostO und FGG.

89 vgl. kritische Überlegungen von Schüller, FamRZ 1998, 1287 f.;

90 so BGH FamRZ 1998, 1505;

91 Bergmann/ Gutdeutsch FamRZ 1999, 422, 424;

92 so jedenfalls Bergmann/ Gutdeutsch FamRZ 1999, 422, 424 unter Hinweis auf das Wächteramt des Staates;

Da im Scheidungsverbund Anwaltszwang herrscht, kann die Abtrennung eigentlich nur durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beantragt werden93. Das erscheint zumindest in den Fällen sinnlos, in denen ein bisheriges Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren isoliert betrieben wurde.

 

e. weitere Neuerungen für alle Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren:

aa. § 1696 BGB

(1) Der Gesetzestext gibt jetzt den Inhalt der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder, wonach Sorgerechts- und Umgangsregelungen abgeändert werden können, "wenn dieses aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist". Der nicht mehr bestehende Wille eines Elternteiles, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, allein ist unbeachtlich94.

(2) Umstritten ist derzeit noch das Verhältnis von alter Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F. und (fehlendem) Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB n.F. , also die Frage, ob die alte Sorgerechtsrege-lung nach § 1672 BGB, die ursprünglich nur bis zu einer etwaigen Scheidung galt und dann durch eine Entscheidung nach § 1671 BGB bestätigt oder geändert werden mußte, auch jetzt nur bis zu einer Scheidung oder - nach Fortfall der Scheidung als Tatbestandsvoraussetzung für eine Sorgerechtsregelung zeitlich unbefristet bis zu einer etwaigen Änderung nach § 1696 BGB weitergilt. Verstärkt wird das Problem dadurch, daß § 1671 BGB jetzt eine gerichtliche Regelung nur zuläßt, wenn und soweit beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.

Ein Teil der Rechtsprechung nimmt keinen Fall des § 1696, sondern die Notwendigkeit einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB - bei entsprechendem Sorgeantrag - ( ggfls. trotz fehlender gemeinsamer elterlicher Sorge) an95.

Andere sind der Ansicht, daß ein Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB n.F. nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB zulässig sein soll96. Nach dieser Meinung sind Sorgerechtsentscheidungen im Verbund jetzt eigentlich überhaupt nicht mehr möglich, wenn bereits eine Sorgerechtsregelung nach § 1672 BGB a.F. vorliegt97.

Denkbar wäre es allerdings auch, aus Zweckmäßigkeitsgründen im Scheidungsverbund bereits die Voraussetzungen von § 1696 BGB zu prüfen und ggfls. abweichend von der bisherigen Sorgerechtsregelung zu entscheiden98.

Um den juristischen Dogmenstreit nicht auf dem Rücken verunsicherter Eltern auszutragen, erscheint es zweckmäßig, auch dann, wenn man meint, es liege eine Fall des § 1696 BGB vor, deklaratorisch klarzustellen, daß die alte Sorgerechtsregelung ( bisher nach § 1672 BGB a.F. ) jetzt als Dauerregelung (nach § 1671 BGB n.F.) fortgilt99.

Umstritten ist auch, ob ein in der Beschwerdeinstanz schwebendes Verfahren nach § 1672 BGB a.F. fortzuführen ist oder sich nach Art. 15 § 2 KiRG erledigt hat, wenn bis zum 30. 9. 1998 kein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB n.F. gestellt wurde100 oder ob zumindest in der Beschwerdeinstanz das Verfahren nach § 1672 BGB a.F. als isoliertes Verfahren selbst dann weiter zu betreiben ist, wenn in der ersten Instanz ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB n.F. gestellt wird101.

93 vgl. kritische Überlegungen von Schüller, FamRZ 1998, 1287 f;

94 vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 940, zustimmend Runge, FPR 1999, 142, 145;

95 AG Groß-Gerau FamRZ 1998, 1465; OLG Hamm FamRZ 1998, 1315; 1999, 803; 1999, 1159, 1160; AmtsG Bergheim FamRZ 1999, 611; OLG Bamberg FamRZ 1999, 805;

96 OLG Stuttgart FamRZ 1999, 804 mit Anmerkung Luthin unter Hinweis auf weitere Rspr.; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 612, 613; AmtsG Freyung FamRZ 1999, 806; OLG Zweibrücken. FamRZ 1999, 807, 808; OLG Braunschweig FamRZ 1999, 1006; AmtsG Bad Schwalbach FamRZ 1999, 1158, 1159;

97 so ausdrücklich OLG Zweibrücken a.a.O. und OLG Braunschweig a.a.O.;

98 vgl. zu den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten Luthin FamRZ 1998, 1465; 1999, 181;

99 so AmtsG Freyung mit zustimmender Anmerkung Luthin und für die Beschwerdeinstanz OLG Nürnberg FamRZ 1999, 740;

100 so OLG Hamm FamRZ 1998, 1136; OLG Köln FamRZ 1999, 613, 614;

101 so Affeldt FamRZ 1998, 1609; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1313; OLG Dresden FamRZ 1999, 324; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 614, 615; OLG Thüringen FamRZ 1999, 1155;

bb. Vollstreckung gerichtlicher Umgangsregelungen

(1) Nach wie vor besteht gegen den Umgangsverpflichteten - das kann auch der bisher nur Umgangsberechtigte sein102 - die Möglichkeit, Umgangsregelungen zu vollstrecken; aber Gewalt gegen das Kind ist unzulässig, § 33 Abs. 2 S. 2 FGG. Weitergehenden Forderungen aus der Praxis nach völligem Ausschluß der Vollstreckung von Entscheidungen über den Umgang überhaupt wurden bewußt nicht umgesetzt103 , wenn man auch die Schwierigkeiten einer Durchsetzung gegen den hartnäckigen Widerstand des Sorgeberechtigten nicht verkannt hat.

Nach wie vor muß nach der Rechtsprechung der Obergerichte auf die Formulierung vollstreckbarer Verpflichtungen als Voraussetzung der Vollstreckung geachtet werden! Eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes bedarf - auch wenn das gar nicht "beantragt" wird - konkreter Anweisungen über die Ausgestaltung des Umganges nach Ort, Häufigkeit, Abholung und ggfls. Überwachung bei geschütztem Umgang104. Die schlichte "Genehmigung" von Umgangsvereinbarungen reicht nicht aus105. Das gilt auch von Beschlüssen oder Vereinbarungen, die lediglich Zeitangaben ohne Regelung der Umstände beim Abholen und/oder Bringen des Kindes enthalten.

(2) Vor einer zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Umgangsregelungen muß jetzt aber regelmäßig ein gerichtliches Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, § 52a FGG.

Dieses Verfahren als "Mediationsverfahren" zu bezeichnen, wäre grob irreführend. Denn es handelt sich in Wirklichkeit um ein Vollstreckungs-Zwischenverfahren mit umfangreichen Belehrungspflichten und Zwangsandrohungen, das in ein Amtsverfahren zur Änderung oder Durchsetzung der Umgangsregelung oder gar den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts einmünden kann, § 52a Abs. 2, 3, 5 FGG.

In Ziel und Stil sollte sich dieses Zwischenverfahren, in dem das Gericht auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken soll, § 52a Abs. 4 FGG, gleichwohl an gängigen Mediationsmethoden orientieren und den Eltern viel Raum für eine Entwicklung und Umsetzung ihrer Vorstellungen bieten und nicht in erster Linie der Übernahme vermeintlich besonders guter Lösungen aus dem Blickwinkel der am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen dienen. Daneben sollten die besonderen fachlichen Möglichkeiten der Mitarbeiter von Jugendämtern und anderen Beratungsstellen intensiv genutzt werden. Auch das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG ist ein "die Person eines Kindes betreffendes Verfahren" im Sinne des § 52 FGG, das von Amts wegen unter den dort genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden soll - Einzelheiten s. unten cc.(4) - . Daß nicht immer nur die "uneinsichtige" Mutter Schuld an kindlichen Kontaktabrüchen haben muß, sondern die Ursachen häufig vielfältiger und mit den Mitteln des Rechtes kaum zu beseitigen sind, machen Salzgeber u.a. 106 deutlich. Erkenntnis- und Reaktionsmöglichkeiten selbst erfahrenster Familienrichter/innen sind recht begrenzt.

cc. Sonstige Verfahrensänderungen

(1) Nichts geändert hat sich an der Pflicht zur Anhörung des Jugendamtes einerseits und der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes andererseits in (fast) allen Familiensachen, §§ 49a Abs. 1 Nr. 7,8 FGG, 50 SGB VIII. Der Streit um Inhalt und Umfang der "Mitwirkung" des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII ist durch die Reform nicht beigelegt worden. Nach wie vor stehen sich hier ein "Beratungsansatz" und ein "Interventionsansatz" gegenüber, was eine gedeihliche Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht im Einzelfall sehr erschweren kann.

(2) Neu eingeführt wurde die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind ("Anwalt des Kindes"), § 50 FGG.

Das Gericht muß einen Verfahrenspfleger bestellen ("ist in der Regel erforderlich"), wenn es um schwerwiegende Eingriffe in die elterliche Sorge oder Wegnahme von Pflegepersonen, Stiefelternteilen oder Umgangsberechtigten geht bzw. "das Interesse des Kindes in einem erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht", § 50 Abs. 2 FGG.

102 vgl. BTags.-Drucks. 13/4899 S. 106 mit Hinweis auf BVerfG FamRZ 1993, 662; BTags-Drucks. 13/8511 S. 68;

103 vgl. Btags.-Drucks. 13/4899 S. 106;

104 vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 172; OLG Celle FamRZ 1999, 173; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 617, 618;

105 so OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 325;

106 KindPrax 1999, 107 ff.;

Die Pflicht zur Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht allerdings - auch wegen des damit verbundenen Eingriffs in Elternrechte - nicht uneingeschränkt: Das Gericht kann selbst in den genannten Regelfällen von der Bestellung absehen, muß dieses dann allerdings in der das Kind betreffenden Entscheidung begründen (§ 50 Abs. 2 S. 2 FGG)107.

Das gilt auch schon für noch beim Vormundschaftsgericht oder dem Landgericht als Beschwerdegericht anhängigen Altverfahren, Art. 15 KiRG108.

Der Inhalt der Tätigkeit des Verfahrenspflegers und der Umfang der Befugnisse sind gesetzlich nicht geregelt. Die Begründung des Gesetzentwurfes109 verweist auf die bisherige Praxis, ähnliche Regelungen für das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (§§ 56 f Abs. 2, 67, 70b FGG) und die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht110. Was das im einzelnen im Streit der Eltern um Sorgerecht und Umgangsregelung bedeutet, wird aber nicht ausgeführt, sondern lediglich gesagt:" Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen".

Problematisch werden kann diese Befugnis vor allem in den Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt. Kann der Verfahrenspfleger notfalls Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Information des Kindes ebenso wie der eigenen Information über die Interessen des Kindes verlangen ? Kann der Verfahrenspfleger notfalls vorläufig mit dem anderen Elternteil eine Umgangsregelung treffen, um deren Auswirkungen auf das Kind abschätzen zu können ? Sicher ist, daß der Verfahrenspfleger im Umfange seiner Aufgaben an die Stelle des gesetzlichen Vertreters tritt. Sicher beschränkt sich seine Tätigkeit auch nicht auf die lediglich formale Vertretung des Kindes vor Gericht, sondern hat inhaltliche Bedeutung. Er muß die Interessen des Kindes herausfinden und vertreten. Das spricht für recht weitgehende Befugnisse.

Die Interessen des Kindes - vor allem sein erkennbarer Wille - können sich u.U. durchaus vom Kindeswohl unterscheiden. Kinder und Jugendliche wollen nicht immer das, was für sie vernünftigerweise gut ist. Der Verfahrenspfleger unterscheidet sich vom Vertreter des Jugendamtes und vom gerichtlichen Sachverständigen dadurch, daß er anders als die Vorgenannten nicht zur Objektivität verpflichtet ist111 und deshalb nicht sofort und immer eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen hat. Seine Aufgabe ist es nicht, - außer für die eigene Information - für das Gericht Tatsachen festzustellen, das Kindeswohl zu erkennen und zu sichern. Er soll auch nicht die Interessen des Sorgeberechtigten oder des anderen Elternteiles deutlich machen, sondern ist (einseitiger) Interessenvertreter des Kindes. Auf der anderen Seite gilt sicher auch für ihn die Generalnorm des § 1697a BGB entsprechend, wonach alles gerichtliche Handeln am Kindeswohl auszurichten ist, zumindest aber dieses nicht gefährden darf. Eine eigenständige Vermittlungsfunktion des Verfahrenspflegers112 , erscheint zwar wünschenswert, ist aber rechtsdogmatisch schwer begründbar. Insgesamt wird mit einem längeren Prozeß der Rollendifferenzierung bei den beizuordnenden Verfahrenspflegern, ebenso wie bei den übrigen am Verfahren beteiligten Funktionsträgern zu rechnen sein.

Probleme wird es auch beim Finden kompetenter Verfahrenspfleger wegen geänderter (abgesenkter) Vergütung des Verfahrenspflegers geben:

Nach § 50 Abs. 5 in der Fassung des BtÄndG iVm §§ 67 Abs. 3 FGG, 1908e - i BGB (mit Ausnahme von 1835 Abs. 3 und 4, 1835a, 1836b S. 1 Nr. 2), 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (=Art. 2a BetrÄG) bemißt sich mit Wirkung ab 1. 1. 1999 nach festen Stundensätzen, und zwar mind. DM 35.- , DM 45.- bei besonderer Kenntnis aufgrund einer Lehre oder vergleichbarer Ausbildung, DM 60.- bei Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbarer Ausbildung, zuzüglich Aufwendungsersatz nach § 1835 ff BGB (mit Ausnahme von §§ 1835 Abs. 3 und 4, 1835a, 1836b S. 1 Nr. 2 BGB). Bis zum 31. 12. 1998 wurde die Vergütung der Verfahrenspfleger wie die der Vormünder als angemessene Vergütung festgesetzt (§§ 50 Abs. 5 FGG, 1835, 1836 Abs. 1 Satz1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4 BGB).

107 vgl. die amtliche Begründung in BT-Drucks. 13/4899 S. 130 = Mühlens/Kirchmeier/Greßmann/ Knittel S. 431, 432

108 vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 314;

109 vgl. Btags.-Drucks. 13/4899 S. 129 ff.;

110 vgl. BVerfGE 55, 171, 179; 72, 122, 133; 75, 291, 215 ff.;

111 so Motzer FamRZ 1999, 11101, 1105;

112 so OLG München FamRZ 1999, 667;

Ungeklärt ist bisher auch die Frage der Anfechtbarkeit, d.h. ob und wer die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Unterlassung im Wege der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG anfechten kann. Handelt es sich lediglich um eine regelmäßig nicht anfechtbare verfahrensleitende Verfügung113 oder um einen aus verfassungsrechtlichen Gründen jederzeit anfechtbaren schwerwiegenden Eingriff in das elterliche Sorgerecht114. Sicher wird man dem Kind keine isolierte Anfechtungsmöglichkeit geben können, weil seine Rechte weder durch die Pflegerbestellung noch durch deren Unterlassung so beeinträchtigt werden, daß eine Überprüfung außerhalb der Endentscheidung geboten erscheint115 .

(3) Geblieben ist auch die regelmäßig Pflicht zur persönlichen Anhörung von Eltern und Kindern, §§ 50a, 50b FGG, da Sorge- und Umgangsstreitigkeiten immer die Personensorge betreffen und die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes praktisch stets für die Entscheidung von Bedeutung sind. Bei Verstoß gegen diese Anhörungspflicht und Einlegung eines Rechtsmittel erfolgt regelmäßig eine Zurückverweisung wegen Verfahrensmangel, § 539 ZPO116.

(4) Der Gesetzgeber bewertet in Sorgerechts- und Umgangsverfahren anders als nach den verschiedenen zivilpozessualen Beschleunigungsvorschriften die Sicherung oder Herstellung der Elternautonomie höher als eine schnelle Verfahrenserledigung. Neu eingeführt wurde deshalb für alle die Person des Kindes betreffende Verfahren, eine besondere Pflicht zur Hinwirkung auf ein Einvernehmen der Beteiligten, §§ 52 FGG, und die Verpflichtung, § 52 Abs. 2 FGG ("soll"), das Verfahren auszusetzen, wenn dieses nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, die Beteiligten befreit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und nach der freien Überzeugung des Gerichts Aussicht auf künftiges Einvernehmen der Beteiligten besteht. § 52 Abs. 3 FGG stellt klar, daß das Gericht in diesen Fällen einstweilige Anordnungen von Amts wegen erlassen kann (aber im Gegensatz zu § 628 Ans. 2 ZPO a.F.). Damit sind jetzt alle die Familienrichterinnen und -richter ausdrücklich verfahrensrechtlich abgesichert, die auch in der Vergangenheit schon aus guten Gründen vor allem Umgangsregelungsstreitigkeiten "am langen Zügel" geführt und teilweise auch wiederholt Umgangsregelungen durch einstweilige Anordnungen ausprobiert haben, bevor sie endgültig entschieden oder eine Entscheidung durch eine Vereinbarung der Eltern überflüssig geworden war117.

Abgestützt wird diese prozessuale Vorschrift durch die jetzt bestehende umfassende Pflicht des Jugendamtes, den Beteiligten bei der Erarbeitung einvernehmlicher Konzepte zu helfen, §§ 17 Abs. 1,2, 18 Abs. 3 SGB VIII. Auch Kinder haben jetzt einen eigenen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Das Gericht muß auf diese Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch das Jugendamt hinweisen.

(5) Gegen alle Endentscheidungen des Familiengerichts, die Kinder betreffen, gibt es jetzt ein einheitliches Rechtsmittel, § 621e Abs. 1 Nr. 2 ZPO: das der befristeten, in Form und Inhalt der zivilprozessualen Berufung angeglichenen Beschwerde sowie die weitere Beschwerde zum BGH nach Zulassung oder bei Verwerfung als unzulässig. Anwaltszwang herrscht nur vor dem BGH, § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Eine Abhilfemöglichkeit durch die erste Instanz, sei es Richter oder Rechtspfleger, besteht danach nicht. Uneinigkeit herrscht teilweise darüber, welche der seit dem 1. 7. 1998 aus der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts in die des Familiengerichts übergegangenen Verfahren durch "Endentscheidung" i.S.d. § 621e ZPO oder durch "Verfügung" i.S.d. §§ 19, 60 FGG abgeschlossen werden. Das betrifft vor allem die beim Rechtspfleger verblieben Entscheidungen wie z.B. die Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Elternteils zur Einbenennung des Kindes nach dem Stiefelternteil gem. § 1618 BGB. Soweit erkennbar, besteht eine Neigung der OLGe, hier eine "Verfügung" anzunehmen, um dem Rechtspfleger die Abhilfemöglichkeit zu erhalten118. Der großen Bedeutung dieser Ersetzungsentscheidung, die auch vom OLG Köln ausdrücklich hervorgehoben wird, würde allerdings seine Einordnung als Endentscheidung eher gerecht werden.

113 so Keidel/Kuntze/ Winkler/Engelhardt, § 50 Rn. 26;

114 so OLG Hamm FamRZ 1999, 41; OLG München FamRZ 1999, 667; FamRefK/Maurer, § 50 Rn. 35; Bassenge, FGG, § 50 Rn. 11;

115 so Motzer FamRZ 1101, 1106 m.w.N.;

116 vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 246;

117 so auch Motzer FamRZ 1999, 1101, 1103;

118 vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 734; 735;

Literatur zum Kindschaftsrechtsreformgesetz

 

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Literatur zum

  • Beistandschaftsgesetz: (vgl. Greßmann/Beinkinstadt, Das Recht der Beistandschaft, Praxis der Jugendhilfe Band. 8, 1998, Richard Boorberg Verlag);
  • zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz: Die Neuregelung des Erbrechts nichtehelicher Kinder, NJW 1998, 1043;
  • zum Kindesunterhaltsgesetz: Puls, Der Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes, FamRZ 1998, 865ff; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz, einführende Darstellung, 1998, Giesekingverlag; Schumacher/Grün, Das neue Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder, FamRZ 1998, 778 ff.; H. Strauß, Probleme des Kindesunterhaltsgesetzes in der gerichtlichen Praxis, FamRZ 1998, 993 ff;
  • zum Eheschließungsrechtsgesetz: Hepting, Das Eheschließungsrecht nach der Reform, FamRZ 1998, 713 ff.; Wagenitz/Bornhofen, Handbuch des Eheschließungsrechts, 1998, Verlag für Standesamtwesen;
  • zum Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz: Peschel-Gutzeit/Jenkel, § 1629 BGB oder: Vom langen Leben einer Gesetzeslücke - Entwurf für ein Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz, FuR 1997, 34; Peschel-Gutzeit, das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz oder: Wo bleibt der Schutz der Kinder vor Überschuldung, FuR 1998, 74;