Häufig gestellten Fragen

Benötige ich einen Gerichtsbeschluss, einen Rechtsanwalt oder die Zustimmung des Jugendamtes für den Test?

Viele unserer Gutachtenfälle werden zwar von Rechtsanwälten, Gerichten oder Jugendämtern veranlasst, grundsätzlich kann der Auftrag aber auch ohne Einschaltung dieser Gremien von Ihnen persönlich erteilt werden. Wir möchten Ihnen aber empfehlen, sich vorher von Ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt über die juristische Lage Ihres Falles beraten zu lassen.

Ist das Abstammungsgutachten aus unserem Institut für die Anwendung des  § 1598 a BGB geeignet?

Seit 2008 kann ein Mann, wenn die Mutter einen privat in Auftrag gegebenen Vaterschaftstest verweigert, seine biologische Vaterschaft überprüfen lassen, ohne Klage einzureichen (§ 1598 a BGB). Ein Gerichtsbeschluß ersetzt die Zustimmung der Mutter zu einem Abstammungsgutachten. Der Antragsteller kann selbst ein Labor auswählen und beauftragen. Anforderungen und Qualitätsmaßstäbe an das Abstammungsgutachten gibt es hierfür nicht.

Der Antragsteller entscheidet nach Erhalt des Gutachtens, ob er eine Anfechtungsklage einreicht oder nicht. So ist es selbst bei einem Ausschluß der biologischen Vaterschaft möglich, die juristische Vaterschaft zu behalten.

Kommt es zu einer Anfechtungsklage so entscheidet das Gericht, ob das Gutachten, welches im Voraus gemäß § 1598 a BGB erstellt wurde, in die Entscheidung einfließt oder ein neues Abstammungsgutachten erstellt werden muß. Unsere Gutachten erfüllen alle Kriterien eines Gerichtsgutachtens und werden somit in der Regel anerkannt.

Wie alt muss ein Kind mindestens sein?

Ein Abstammungsgutachten kann schon unmittelbar nach der Geburt oder in Ausnahmefällen auch schon während der Schwangerschaft (Amniocentese) erfolgen. Für die Untersuchung ist nur ein Wangenabstrich erforderlich. Die hieraus gewonnene DNA reicht für eine sichere Aussage über eine Vaterschaft aus. 

Ist ein Gutachten ohne die Mutter möglich?

Ja. Da bei einem Defizienzgutachten (ohne Mutter) nicht festgelegt werden kann, welche Merkmale von der Mutter auf das Kind übertragen wurden, ist aber ein erheblich höherer Untersuchungsaufwand notwendig. Das Gutachten ohne Mutter kostet deshalb genau soviel wie ein Gutachten, bei dem Proben von Kind, Mutter und möglichem Vater vorliegen. Wichtig ist in diesen Fällen, dass der oder die Sorgeberechtigten des Kindes schriftlich ihr Einverständnis erteilen.

Wie wird verfahren, wenn die Beteiligten in verschiedenen Städten wohnen?

Kein Problem. Unser Institut wird in jedem Fall die Probenahme und Probentransport, zeitlich und örtlich mit Ihnen absprechen und organisieren. Rufen Sie dazu die Telefonnummer +49 4152 - 803 162 an.

Was ist, wenn ein Proband im Ausland lebt?

Der Wangenabstrich ist, nachdem er getrocknet wurde, sehr lange haltbar. Dies erlaubt auch den Versand der Proben unter extremen klimatischen Bedingungen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne eingehend. 

Wann erhalte ich mein Gutachten?

Nachdem die Proben aller Beteiligten in unserem Institut eingetroffen sind, benötigen wir ca.3-4 Arbeitstage für die Erstellung des Gutachtens. 

Wann ist ein Gutachten gerichtstauglich?

Die Bundesärztekammer hat in Zusammenarbeit mit dem Robert Koch-Institut "Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten" erarbeitet, in denen die Ausbildung und Qualifikation des Gutachters, die Art der Proben, der Untersuchungsumfang, die Methoden, der Umgang mit den Proben im Labor, die Art der Wahrscheinlichkeitsberechnung u.s.w. festgelegt sind. Damit ein Abstammungsgutachten vor Gericht verwendet werden kann, muss es den Richtlinien in allen Punkten entsprechen. Unsere Gutachten erfüllen die Richtlinien vollständig. 

Bei weiteren Fragen beraten wir Sie auch gerne persönlich unter: 04152 803162